Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle Ein solcher Vorschlag ist nicht ratsam. Die Überlegungen offenbaren ein im Kern falsches Verständnis des in der Verfassung und im Staatsge­ richtshofgesetz festgeschriebenen Normenkontrollsystems. Es ist zwar richtig, wenn geltend gemacht wird, Art. 104 Abs. 2 der Verfassung be­ gründe eine beim Staatsgerichtshof zentralisierte Normenkontrolle. Die Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen ist aber beim Staats­ gerichtshof nur soweit konzentriert, als es sich dabei um die "Entschei- dungs- und Verwerfungskompetenz" handelt. Diese Kompetenz ist aber vom Prüfungsrecht der Gerichte zur möglichen Prüfungsvorlage an den Staatsgerichtshof zu unterscheiden. Die vorgebrachten Argumente berücksichtigen nicht und verkennen, dass diese Kompetenz beim Staatsgerichtshof verbleibt, auch wenn man den Gerichten ein Prüfungs­ recht zugesteht.271 Denn die dem Antragsrecht zugrunde liegende Prü­ fung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG verfolgt einen anderen Zweck und hat nichts mit der Entscheidungs- und Verwer­ fungsbefugnis des Staatgerichtshofes zu tun. Sie bildet lediglich die Vor­ stufe und nicht den Abschluss des Normenkontrollverfahrens, so dass sie von der Funktion her verschiedene Aufgaben zu erfüllen hat, die aus­ einanderzuhalten sind.272 
, Mit keinem Wort wird auch die unterschiedliche Regelung der An­ tragstellung bei Gesetzen und Verordnungen erwähnt, da generell von einer Vorlagepflicht der Gerichte ausgegangen wird. Nach Art. 28 Abs. 2 StGHG kann nämlich ein Gericht die Frage der Verfassungswid­ rigkeit eines Gesetzes dem Staatsgerichtshof nur dann zur Prüfung un­ terbreiten, wenn sie in einem "anhängigen Verfahren" auch behauptet worden ist. Bei Verordnungen genügt, dass sie im gesamten oder ein­ zelne ihrer Bestimmungen dem Gericht als verfassungs- oder gesetz­ widrig erscheinen. 271 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 385, verweist hierbei auf das "akzessorische Prüfungsrecht" der "anderen" Gerichte, das sich aus dem Legalitätsprinzip ergebe. Auch ihr Prüfungsrecht im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 StGHG ist nicht mit der Normprüfung des Staatsgerichtshofes im Sinn von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung vergleichbar. Siehe dazu hinten S. 225 und 257 f. 171 Karl Korinek, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verwaltung in Österreich, S. 291, spricht von einer "Art materieller Normenkontrollaufgabe", die die Gerichte im Vorfeld des verfassungsgerichtlichen Verfahrens hätten. 189
	        

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