Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle Der Staatsgerichtshof beruft sich dabei auf Andreas Schurti,261 der zu be­ denken gibt, dass die Konzentration der Normenkontrolle beim Staats­ gerichtshof verunmöglicht werden könnte, wenn neben ihm noch andere Staatsorgane mit der Uberprüfung der Verordnungen betraut wären. d) Kritik Eine solche Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Was die gesetzliche Regelung betrifft, so hält sie vor der Verfassung stand. Denn die Verfassung lässt es offen, wie der Gesetzgeber die Antragsvorausset­ zungen, insbesondere die Antragsbefugnis im Nprmenkontrollverfahren ausgestaltet, solange das "Entscheidungs-" und "Verwerfungsmonopol" des Staatsgerichtshofes, wie es in Art. 104 Abs. 2 der Verfassung festgelegt ist, gewahrt bleibt. Es gibt diesbezüglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dies in ande­ ren ausländischen Rechtsordnungen etwa der Fall ist.262 Das Staatsgerichtshofgesetz statuiert sowohl bei der abstrakten als auch bei der konkreten Normenkontrolle ein Antragsermessen263 und verpflichtet die Antragsberechtigten nicht, die Frage der Verfassungs­ oder Gesetzmässigkeit einer Norm dem Staatsgerichtshof zu unter­ breiten. Es liegt zwar nahe anzunehmen, dass eine Antragspflicht der 261 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 384 ff. (385). Er führt für seine Argumentation das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 10. November 1987, StGH 1985/11/V, LES 3/1988, S. 88 (89), ins Treffen, wonach dieser in einem obiter dictum Art. 28 Abs.l StGHG für bedenklich gehalten habe, wenn "andere Gerichte die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Verordnungen bei Anlass ihrer Anwendung prüfen können." Vgl. auch StGH 1993/4, Urteil vom 30. Ok­ tober 1995, LES 2/1996, S. 41 f., das diese Gesetzesstelle grösstenteils kassiert hat. 262 Hierin unterscheidet sich die Rechtslage in Osterreich und Deutschland von der liech­ tensteinischen. Zu Österreich: Art. 89 Abs. 2 B-VG; vgl. dazu Heinz Mayer, Das öster­ reichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 227 f. sowie 328 und 338 mit weiteren Hinwei­ sen auf Judikatur und Schrifttum; für Deutschland: Art. 100 Abs. 1 GG, §§13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG; vgl. dazu Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 305 f./Rdnr. 708 und S. 321/Rdnr. 748 ff. und Christian Pestalozza, Verfassungspro­ zessrecht, S. 202/Rdnr. 1 und 209/Rdnr. 17. Danach trifft die Gerichte unter den Vor­ aussetzungen des Art. 100 Abs.l GG eine Verpflichtung, die konkrete Normenkon­ trolle einzuleiten. Allerdings reichen blosse Zweifel an der Verfassungs-/Rechtswidrig- keit einer Norm nicht aus. Das vorlegende Gericht muss davon überzeugt sein. Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG genügen "Bedenken". 263 In Österreich und Deutschland gilt dies nur für die Einleitung des abstrakten Nor­ menkontrollverfahrens, die allein von den Antragsberechtigten abhängt bzw. in ihrem "Belieben" oder "Ermessen" liegt. Siehe vorne S. 157 ff. 187
	        

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