Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen ein "unabhängiges Verwaltungshöchstgericht" charakterisiert. Damit scheint der Erklärungsbedarf erschöpft zu sein. Denn in der Folge ver­ weist der Staatsgerichtshof nurmehr auf seine bisherige Spruchpraxis, die er als seine "gefestigte" Rechtsprechung ausweist, und bezeichnet die Verwaltungsbeschwerdeinstanz als ein "Gericht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 StGHG".238 cc) Fazit Aus alldem ergibt sich, dass der Staatsgerichtshof den Begriff des Ge­ richtes im Sinn von Art. 28 Abs. 2 StGHG in "ausdehnender" Weise in­ terpretiert. Auf seine in der Entscheidung vom 30. Januar 1947 einge­ nommene Position239 ist er nicht mehr zu sprechen gekommen. Wie die Praxis belegt, hat er sie aufgegeben oder doch zumindest relativiert, wenn er der Verwaltungsbeschwerdeinstanz als Verwaltungsbehörde eine "Sonderstellung" als Gericht einräumt.240 Wie auch immer man die Frage der Gerichtsqualität der Verwal­ tungsbeschwerdeinstanz beantwortet, das heisst, ob sie ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ist, steht jedenfalls fest, dass die Praxis des Staatsgerichtshofes sie im Sinn von Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG auf die gleiche Stufe wie die ordentlichen Gerichte stellt. Die­ ser Spruchpraxis käme wohl am ehesten eine Betrachtungsweise entge­ gen, die ihren Ausgangspunkt bei VII. Hauptstück/Bst. D der Verfas­ sung nähme, deren Bestimmungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine ihr eigene Gestalt verleihen, wodurch sie sich gegenüber den ande­ ren Verwaltungsbehörden, namentlich der Regierung, abgrenzt und von ihnen abhebt. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist jedenfalls keine "Verwaltungsstelle" und auch kein "Teil der Verwaltung"241, da ihre Mitglieder insbesondere den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit 238 So unter ausdrücklicher Bezugnahme auf StGH 1986/7 und StGH 1993/9 die Urteile StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 (124); StGH 1996/15, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 89 (92), und LES 3/1997, S. 137 (140), StGH 1996/40, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungsgerichtshof, LES 3/1998, S. 137 (139), und StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 10. 239 Aus StGH-Entscheidung vom 30. Januar 1947, ELG 1947 bis 1954, S. 164 (165), ist zu folgern, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ein "Gericht" und nicht eine "Verwal­ tungsstelle" ist. 240 Zur einschränkenden Haltung des Staatsgerichtshofes siehe auch vorne S. 148. 241 StGH-Entscheidung vom 30. Januar 1947, ELG 1947 bis 1954, S. 164 (165). 182
	        

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