Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle sprechung" - wie er selber ausdrücklich hervorhebt233 - ihre Kompetenz nach Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG. Denn "diese Befugnis" sei nicht nur auf die Organe der Gerichtsbarkeit im Sinn der Art. 99 bis 103 der Ver­ fassung beschränkt.234 Eine nähere Begründung bleibt er schuldig. In StGH 1993/9235 bemüht sich der Staatsgerichtshof auf andere Weise, den "scheinbaren Widerspruch" seiner Rechtsprechung in bezug auf die Gerichtsqualität der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu beseitigen, indem er den bisherigen Begründungsversuchen einen vermeintlich neuen Gedanken beifügt. Auch wenn die Verwaltungsbeschwerde­ instanz als "verwaltungsgerichtliche Letztinstanz" im Verwaltungsver­ fahren den Verwaltungsbehörden zuzurechnen sei, komme ihr "Ge­ richtsstellung" im Sinn von Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG zu. Die Begründung ist nicht einsichtig, wenn nicht gar mysteriös236. Ein neues Argument wird nicht vorgebracht. Es wird vielmehr die bisherige Recht­ sprechung wiederholt und zusammengefasst, wenn der Staatsgerichtshof zu differenzieren versucht und festhält, dass die Verwaltungsbeschwer­ deinstanz einerseits ein Verwaltungsgericht darstelle und als solches wie die anderen (ordentlichen) Gerichte zu einer Prüfungsvorlage an den Staatsgerichtshof antragsberechtigt sei, da sie mit der verfassungsmässi­ gen Garantie der Unabhängigkeit eingerichtet sei, und andererseits die Verwaltungsbeschwerdeinstanz als verwaltungsgerichtliche Letztinstanz im Verwaltungsverfahren trotz der vorgenannten Gerichtsstellung den Verwaltungsbehörden zuzurechnen sei, da sie nicht zu den Organen der "Rechtspflege" im Sinn von Art. 99 bis 103 LV zähle,237 
so dass er sie als 233 So in StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (144). 234 So ohne nähere Begründung in StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (144). 235 StGH 1993/9, Urteil vom 22. März 1994, LES 3/1994, S. 68. 236 So Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 195. Nach seiner Auffassung ist es für ein Verwaltungsgericht untypisch, dass ihm eine Ermes­ senskontrolle zukommt, wie dies bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz gemäss Art. 90 Abs. 6 und Art. 100 Abs. 2 LVG der Fall ist. Eine solche Regelung erinnere an eine Verwaltungsbehörde. Davon scheint auch das LVG auszugehen, das die Verwal­ tungsbeschwerdeinstanz in Art. 1 Abs. 1 unter den Begriff der "Verwaltungsbehörden" subsumiert, wie es überhaupt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in das Verwaltungs­ verfahren einordnet, ohne sie von den Verwaltungsbehörden (Amtsstellen und Regie­ rung) zu trennen. Andreas Kley schlägt vor, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ein "echtes" Gericht umzubauen und sie vom Abschnitt VII. C. in den Abschnitt VII. D der Verfassung überzuführen (S. 320 f.). 237 Peter Sprenger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 338 f., nennt diesen Versuch eine "Synthese". Nach seiner Ansicht ist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz eindeutig ein Verwaltungsgericht, da ihre Unabhängigkeit, in der er das "zentrale" Kriterium sieht, gewahrt sei. 181
	        

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