Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen tung des Kreises der Antragsberechtigten die praktische Durchsetzung des Geltungsanspruchs der Verfassung erheblich steigern würde. Wie der Gesetzgeber letztlich die spezifische Ausformung der Antragsbe­ rechtigung vornimmt, das heisst, ob er sich für eine grosszügige oder für eine restriktive Regelung ausspricht, bleibt ihm überlassen. Sein Ent­ scheid, wie immer er auch ausfallen mag, verstösst nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung.219 b) Gerichte Unter Gerichten und Gerichtsbehörden werden die ordentlichen220 Ge­ richte aller Instanzen verstanden. Es gibt keine gerichtsinstanzliche Vorlagebeschränkung.221 Auch das Landgericht als Gericht erster In­ stanz ist antragsberechtigt.222 Eine solche Regelung nimmt nach Ernst Friesenhahn223 auf die Unabhängigkeit richterlicher Rechtsfindung Rücksicht. Auch würde ein Vorlagemonopol der oberen Gerichte die Verfassungsrechtsprechung in zu grossem Umfang auf diese verlagern, indem gegen ihre Bedenken oder Zweifel an der Verfassungsmässigkeit beziehungsweise Gesetzmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen nur noch der Weg über die abstrakte Normenkontrolle und die Verfas­ 219 Vgl. auch StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73 (74), wo der Staatsgerichtshof erklärt, dass die Zuordnung einer Materie in die Kompetenz der Ver­ waltung oder der Gerichtsbarkeit der Gesetzgeber treffe. Zu dieser Abgrenzung durch einfaches Gesetz sei er grundsätzlich frei. 220 Art. 28 Abs. 1 StGHG spricht das Verhältnis des Staatsgerichtshofes zu den "anderen" Gerichten an, wobei darunter nach der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes sowohl die ordentlichen Gerichte (Art. 101 LV) als auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Art. 97 LV) zu verstehen sind. Vgl. für Osterreich Ludwig Adamovich, Verfassungsge­ richtsbarkeit und ordentliche Gerichtsbarkeit, S. 1. In Deutschland ist der Begriff "Fachgerichtsbarkeit" gebräuchlich. Siehe etwa Fritz Ossenbühl, Verfassungsgerichts­ barkeit und Fachgerichtsbarkeit - Gedanken zur Wahrung der Verfahrensgrundrechte, S. 129, und Wolf-Rüdiger Schenke, Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit. 221 Anders die österreichische Rechtslage bei Gesetzen: Art. 140 B-VG, in: Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 334; zur Entwicklung siehe Martin Hiesel, Verfassungsgesetzgeber und Verfassungsgerichtshof, S. 80 ff. 222 StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73. Dort erklärt der Staatsgerichtshof einen Antrag des Landgerichts für zulässig, denn antragsberechtigtes Gericht erster Instanz sei gemäss Art. 101 und Art. 102 der Verfassung das Landgericht durch Einzelrichter. Vgl. im weiteren StGH 1980/10, Entscheidung vom 10. Dezember 1980, LES 1982, S. 10 (11), und StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981, LES 1982, S. 169. 223 Ernst Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutsch­ land, S. 55. 178
	        

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