Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle III. Prüfung auf Antrag 1. Antragsberechtigte205 Zum Kreis der Antragsberechtigten gehören nach Art. 25 Abs. 2 StGHG die Gerichte und Gemeindebehörden und nach Art. 28 Abs. 2 StGHG ausschliesslich die Gerichte, wobei nach Art. 25 Abs. 2 StGHG im Unterschied zu Art. 28 Abs. 2 StGHG nur Verordnungen, und nicht auch Gesetze, wegen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit beim Staats­ gerichtshof angefochten werden können. a) Gemeindebehörde aa) Allgemeines Welche Behörde einer Gemeinde als Antragsberechtigte in Frage kommt, bestimmt sich nach dem Gemeindegesetz. Danach ist der Ge­ meinderat zuständig, einen Prüfungsantrag an den Staatsgerichtshof zu stellen.206 Mit Anträgen von "Gemeindebehörden" hatte sich bisher der Staatsgerichtshof in seiner Spruchpraxis noch nicht zu befassen. Das hat mit den schon erwähnten Gründen der Anhörung im Gesetz- und Ver- ordnungsgebungsverfahren zu tun.207 Das Antragsrecht der Gemeinde, Regierungsverordnungen wegen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit anfechten und ihre Aufhebung be­ antragen zu können, erklärt sich nicht nur aus dem (vermeintlich) "föde­ ralistischen" Zug der Verfassung beziehungsweise der dezentralen Staatsstruktur208, sondern vor allem aus dem zeitbedingten Umstand, dass es zur Zeit der Erlassung des Staatsgerichtshofgesetzes ausser der Regierung, den Gerichten und Gemeinden keinerlei Behörden in Liech­ tenstein gegeben hat.209 205 Dieser Ausdruck kommt in Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 StGHG vor. 206 Art. 40 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGB1 1996 Nr. 76. Die Rechtslage hat sich gegenüber dem aufgehobenen Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959, LGB1 1960 Nr. 2 nicht geändert; vgl. die Ausführungen zum Gemeinderat bei Job von Neil, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, LPS 12, Vaduz 1987, S. 12 ff. 207 Vgl. vorne S. 150 (Involvierung in das Gesetzgebungs- und Verordnungsgebungsver- fahren). 208 Siehe dazu vorne S. 149. 2<B Darauf weist der Staatsgerichtshof in StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1991, LES 1982, S. 169, hin. 175
	        

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