Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle hen, er könne die Frage der Gesetzmässigkeit der Gemeindebauordnung überprüfen, da ihre Gesetzmässigkeit die "Voraussetzung" für seine Entscheidung bilde. Diese Voraussetzung könne, wie allgemein aner­ kannt, eine "unmittelbare oder mittelbare" sein. Da er im vorliegenden Verfahren die Gemeindebauordnung "mittelbar" anzuwenden hatte, be­ zeichnete er die "Prüfung der Gesetzmässigkeit" als "Vorfrage". 5. Neuere Praxis des Staatsgerichtshofes In StGH 1995/15 bestätigt der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich, indem er festhält, dass es ausreiche, wenn Gerichte oder Gemeindebehörden eine als verfassungswidrig erachtete Verordnung nur "mittelbar" anzuwenden hätten.198 Neu ist dabei allerdings, dass er von seiner bisherigen Praxis abweicht und keinen strengen Massstab mehr an das Erfordernis der Präjudizialität legt.199 Er lässt es sogar zu, wenn ein Gericht in einem "bestimmten Falle"200 mit einer Rechtsvor- vgl. dazu auch StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Instanzgericht in Amts­ haftungssachen (nicht veröffentlicht); im weiteren StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 5 f.; StGH 1979/3, Entscheidung vom 16. Ok­ tober 1979, LES 1981, S. 109; StGH 1979/5, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 113; StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989 als Verwaltungsgerichts­ hof, LES 3/1989, S. 115 (117); StGH 1988/18, Urteil vom 28. April 1989 (nicht veröf­ fentlicht), S. 11. Einen "unmittelbaren" Anwendungsfall stellt StGH 1990/10, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 40 (42), dar. 1,8 Zum Begriff der "Anwendung" einer generellen Norm durch den österreichischen Ver­ fassungsgerichtshof siehe Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 228 zu Art. 89 B-VG. ,w Im Gegensatz dazu steht wohl eine Äusserung in einer späteren Entscheidung des Staatsgerichtshofes. In StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröf­ fentlicht), S. 12, verlangt er nämlich für den Antrag auf Aufhebung einer Verordnungs­ bestimmung gemäss Art. 25 StGHG von der antragstellenden Behörde, dass sie diese Verordnungsbestimmung anzuwenden habe. 200 StGH 1980/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1980, LES 1982, S. 1, wo es heisst: "Das Begehren, über die Verfassungsmässigkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 StGHG zu erkennen, können die Beschwerdeführer dann stellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof über ihre Rechts- und Interessenbeschwerde den Art. 30 des Gemeindegesetzes in einem be­ stimmten Fall anzuwenden hätte. Der 'bestimmte Fall' im Sinne dieses Gesetzesartikels liegt aber nicht vor, denn aus dem Begehren der Beschwerdeführer ist deutlich erkenn­ bar, dass die Regierungsentscheidung allein nur mit Gründen der Verfassungsbeschwer­ de (Art. 23 StGHG) angegriffen wird." Vgl. auch StGH 1988/20, Urteil vom 27. April 1989, LES 3/1989, S. 125 (128). Dort ist unter Berufung auf Art. 23 Abs. 3 StGHG (rich­ tig: Art. 24 Abs. 3) die Rede davon, dass Art. 13 des Gesetzes zur Kontingentierung der Milchproduktion, LGB1 1987 Nr. 28, die für die letztinstanzliche Behördenzuständig­ keit der Regierung und die Zulässigkeit der Anfechtung deren Entscheidung "unmittel­ bar" beim Staatsgerichtshof massgeblich anzuwendende Bestimmung sei. 173
	        

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