Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle II. Präjudizialität179 als Zulässigkeitserfordernis für ein Prüfungsverfahren 1. Grundsätzliches Ein Prüfungsverfahren durch den Staatsgerichtshof setzt voraus, dass er die Verfassungsmässigkeit oder Gesetzmässigkeit einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung in einem bestimmten Fall unmittelbar oder bei Vor- oder Zwischenfragen mittelbar anzuwenden hat oder dass in einem anhängigen Verfahren ein Gericht oder eine Gemeindebehörde eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Verfassungsmässigkeit beziehungsweise Gesetzmässigkeit durch den Staatsgerichtshof geprüft werden soll, anzuwenden haben (Art. 24 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 2 StGHG). Voraussetzung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ist demnach, dass die im anhängigen Verfahren anzuwen­ dende Rechtsvorschrift präjudiziell sein muss. 2. Begriff Unter Präjudizialität versteht man, dass der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei Lösung einer Rechtsfrage die fragliche Norm anzuwenden hat. So erklärt der Staatsgerichtshof in seiner Entschei­ dung vom 25. April 1978180 vorweg, dass er die Frage der Verfassungs­ und Gesetzmässigkeit der Verordnungen über die Güterzusammenle­ gung und der damit verbundenen Statuten der Meliorationsgenossen­ schaft Triesenberg überprüfen könne, da die Verfassungsmässigkeit dieser Normen die "Voraussetzung" seiner Entscheidung in einem an­ dern verfassungsgerichtlichen Verfahren sei181, oder betont in seinem Beschluss vom 16. Oktober 1984182, dass ein Gericht zur Antragstel­ 179 In StGH 1993/18 und 1993/19, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 54 (58), weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass eine amtswegige Prüfung geboten wäre, wenn begründete Bedenken einer Verfassungs- bzw. Konventionswidrigkeit bestün­ den, da eine Kassation "präjudizielle" Wirkung für die OGH-Entscheidung habe. 180 StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 6. 181 Es betrifft StGH 1977/5, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht). 182 StGH 1984/7, Beschluss vom 16. Oktober 1984, LES 2/1985, S. 41 (42). Für Österreich vgl. die bei Klecatsky/Ohlinger, "Bundesverfassungsrecht". Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, S. 119, erwähnten Entscheidungen des österreichischen Verfas­ sungsgerichtshofes. 169
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.