Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Mit einer solchen Umschreibung bleibt hinreichend Raum für eine Be­ stimmung des Begründungsumfanges, damit auch die Besonderheiten des einzelnen Falles berücksichtigt werden können. §10 Konkrete Normenkontrolle I. Vorbemerkungen Zur Kategorie der konkreten Normenkontrolle sind sowohl die Prü­ fung des Staatsgerichtshofes auf Antrag der Gerichte (Art. 28 Abs. 2 StGHG) und im Fall von Verordnungen die antragsberechtigten Ge­ richte oder Gemeindebehörden (Art. 25 Abs. 2 StGHG) als auch die Prüfung des Staatsgerichtshofes von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu rechnen, wenn er ein Gesetz oder eine Verordnung in einem bestimmten Fall unmittelbar oder bei Vor- oder Zwischenfragen mittelbar anzuwenden hat (Art. 24 Abs. 3 und 25 Abs.l StGHG).176 In der Praxis beruft sich der Staatsgerichtshof verschiedentlich auf die Gemeinsamkeiten dieser Bestimmungen, wobei er gelegentlich ohne nähere Begründung Bestimmungen aus anderen Verfahren vermengt. Er hat aber auch in einer Vielzahl von Judikaten verfahrensrechtliche Unterschiede konkretisiert. Hinsichtlich der Terminologie177 bleibt anzumerken, dass das Staats­ gerichtshofgesetz zwischen "Begehren" und "Anträgen", wie dies aus den Art. 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 StGHG ersichtlich ist, for­ mellrechtlich keinen Unterschied macht, sondern sie offenbar als Syno­ nyme verwendet, so dass in der Praxis bei Gerichtsvorlagen nach Art. 28 Abs. 2 StGHG, die auch "Prüf- oder Prüfungsvorlagen" genannt wer­ den,178 wahlweise von "Prüfungsbegehren" und "Prüfungsanträgen" die Rede ist. Nach Art. 41 Abs. 1 des noch nicht sanktionierten Staatsge­ richtshof-Gesetzes, der § 15 Abs. 2 des österreichischen Verfassungsge­ richtshofgesetzes nachgebildet ist, haben "Eingaben" an den Staatsge­ richtshof einen Antrag und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. 176 Zur konkreten Normenkontrolle in anderen Verfahren siehe vorne S. 107 ff. 177 Zur Uneinheitlichkeit siehe auch hinten S. 183/Anm. 245. 178 So etwa in StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (45). 168
	        

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