Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen d) Fazit Es erübrigt sich eine vertiefende Betrachtung dieser Frage, nachdem der Gesetzgeber explizit die Antwort gegeben hat, die - wie erwähnt - so ausgefallen ist, dass der Aufhebungsantrag ein notwendiger Bestandteil des abstrakten Normenkontrollverfahrens ist. Es dürfte denn auch der funktionelle Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten den Aus­ schlag für die gesetzliche Regelung gegeben haben, wobei es zugegebe- nermassen schwer fällt, darauf eine eindeutig befriedigende Antwort zu finden. Es ist als eine verfassungsprozessrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen, dass der Aufhebungsantrag ein notwendi­ ger Bestandteil des Begehrens ist, um ein abstraktes Normenkontroll­ verfahren einleiten zu können. 3. Begründungspflicht a) Gesetzestext Nach Art. 24 Abs. 2 und 27 Abs. 1 StGHG sind die für den Antrag spre­ chenden Gründe anzugeben, die sich auf das Gesetz oder die Verord­ nung als ganzes oder in "bestimmten Teilen" oder auf "einzelne ihrer Vorschriften" beziehen. Die Begründung ist demnach notwendiger Teil des Antrages. Man darf aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe und auf­ grund von StGH 1995/30 wohl davon ausgehen, dass aus der Begrün­ dungspflicht des Antrages zu schliessen ist, dass es sich um "Gründe" handeln muss, die zumindest "Bedenken" oder "Zweifel"173 über die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Rechtsvorschrift aufkommen lassen und die im einzelnen darzulegen sind. Denn die gesetzliche Rege­ lung weist auf eine gewisse Bestimmtheit der "Ausführungen" oder "Angaben" hin. Es dürfte auch eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Regierung oder eine Gemeindevertretung nicht grundlos ein Begehren 173 StGH 1995/30, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 159 (161); im Rahmen der konkreten Normenkontrolle spricht der Staatsgerichtshof auch von "Bedenken" oder "begründeten Bedenken" oder "vermutete Verfassungswidrigkeit", vgl. etwa StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 117 (118); StGH 1987/18, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 4/1988, S. 131 (133); StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989, LES 3/1989, S. 115 (117); StGH 1991/9, Urteil vom 13. April 1992 (nicht veröf­ fentlicht), S. 8, und StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (45). 166
	        

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