Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Abstrakte Normenkontrolle quent durchgehalten wird171. Danach dürfte er bei der Beurteilung eines gerichtlichen Prüfungsantrages zumindest die Vorschrift des Art. 27 StGHG nur soweit heranziehen, als dort nicht das Aufhebungsbegeh­ ren (Aufhebungsantrag im Sinn von Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 StGHG) als zwingendes Erfordernis eines Antrages (Begehrens) ange­ sprochen ist. Ein Aufhebungsbegehren lässt sich für Gerichtsvorlagen an den Staatsgerichtshof jedenfalls nicht aus Art. 28 Abs. 2 StGHG ab­ leiten. Ob eine solche Aussage auch für Art. 25 Abs. 2 StGHG gemacht werden kann, ist fraglich. Denn er steht in einem inhaltlichen und sy­ stematischen Zusammenhang zu Art. 27 Abs. 1 StGHG und kennt auch vom Text her den Begriff des Aufhebungsantrages. c) Unhaltbare Begründung Nach der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes braucht indes eine Prü­ fungsvorlage eines Gerichts von Gesetzes wegen keinen "Aufhebungsan­ trag" zu enthalten. Daher ist eine Begründung, wie er sie nach dem Ge­ sagten bisweilen gibt, entbehrlich und aufzugeben, da sie auf Begehren im abstrakten Normenkontrollverfahren nicht zutrifft. Abgesehen davon ist die Rechtsfolge einer Normenkontrollentscheidung kein stich­ haltiges Argument, um darzutun, dass ein eigentlicher Aufhebungsantrag entfallen kann. Ein solcher Schluss folgt nicht zwingend aus der Kassa­ tion172, wenn man bedenkt, welche Bedeutung der Antrag für den Prü­ fungsvorgang im Rahmen der Normenkontrolle hat, bestimmt er doch den Verfahrensgegenstand. Es dürfte aus verfahrensrechtlicher Sicht wohl sachgerechter sein, auf die Funktion abzustellen, die ein Antrag bei der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zu erfüllen hat. 171 So bringt der Staatsgerichtshof in StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (143), Art. 28 Abs. 2 StGHG auch mit Art. 27 StGHG in Verbindung, wenn es dort heisst: "Die Verordnung LGB1 1981 Nr. 56 ist von der Verwaltungsbeschwerde­ instanz in dem vor ihr behängenden Verfahren VBI 1985/27 anzuwenden und es kann nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 28 StGHG von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz als Verwaltungsgericht beim Staatsgerichtshof Antrag auf Prüfung ihrer Verfassungs- und Gesetzmässigkeit gestellt werden. Der Antrag vom 2. September 1986 entspricht Art. 27 StGHG. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zur Normprüfung gemäss Art. 25 bis 28 StGHG ist gegeben." 172 Wie hinten, S. 294 ff., ausgeführt wird, kennt der Staatsgerichtshof in seiner Praxis auch noch andere Entscheidungsformen als die Kassation. 165
	        

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