Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Abstrakte Normenkontrolle IV. Antragsvoraussetzungen 1. Allgemeines Nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 StGHG zu schliessen, müssen bei Gesetzen Priifungsbegehren mit einem Antrag versehen sein, der ein Zweifaches zu berücksichtigen hat. Er hat zum einen zu beinhal­ ten, dass das beanstandete Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen als verfassungswidrig aufzuheben ist. Zum andern hat er die "hiefür spre­ chenden Gründe" anzuführen. Eine analoge Antrags- und Begrün­ dungspflicht enthält für die selbständige Anfechtung von Verordnun­ gen Art. 27 Abs. 1 StGHG. Hinzu kommt hier allerdings, dass die An­ fechtung innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Publikation im Landesgesetzblatt zu erfolgen hat. Bei Gesetzen ist der Antrag an keine Frist gebunden. 2. Aufhebungsantrag als unerlässlicher Bestandteil des Begehrens a) Terminologie Es fällt als erstes die uneinheitliche Terminologie des Gesetzes auf. In Art. 24 StGHG ist es das Begehren, das den Antrag, und in Art. 27 StGHG ist es der Antrag, der das Begehren enthalten muss. Diese re­ daktionellen Unebenheiten oder Ungereimtheiten sind belanglos. Die Begriffswahl, das heisst die Bezeichnung als Antrag oder Begehren, hat jedenfalls keinen Einfluss auf Zulässigkeit und Inhalt des Antrags. Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz hat in den Art. 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 die Formulierung gewählt, ein "Antrag" müsse das "Begehren" enthalten. b) Unterschied zur konkreten Normenkontrolle Gegenüber dem Verfahren der konkreten Normenkontrolle fällt auf, dass die vorgenannten Normen zwingend einen Antrag auf Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen eines Gesetzes oder einer Verordnung vorschreiben. So hält der Staatsgerichtshof in StGH 163
	        

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