Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen zu entscheiden, ob bei Vorliegen einer offensichtlich verfassungswidri­ gen Rechtsnorm ausnahmsweise auf eine Kassation zu verzichten sei. Bei diesen Darlegungen glaubt er sich auf Andreas Schurti153 berufen zu können. Dieser lässt allerdings offen, ob eine solch restriktive Aus­ legung der Kann-Bestimmung nicht einer Gesetzesänderung bedürfte. 2. Vorrechtsprechung des Staatsgerichtshofes Bis vor kurzem hatte der Staatsgerichtshof noch judiziert, dass es das Staatsgerichtshofgesetz mit der "Kann-Bestimmung" in Art. 28 StGHG in die Entscheidung des jeweiligen Gerichtes gestellt habe, darüber zu befinden, ob dem Parteienvorbringen nach eigener rechtlicher Beurtei­ lung zu entsprechen sei.154 Diese Auffassung glaubt er neuerdings negie­ ren zu müssen, indem er die ihm übertragene Normprüfungskompetenz in unzulässiger Weise verabsolutiert und in seine Kassationsbefugnis auch die Verfahrensrechte anderer am Normenkontrollverfahren betei­ ligter Organe einbezieht. 3. Einwände Gegen die neue beziehungsweise geänderte Praxis sind mehrfache ge­ wichtige Einwände vorzubringen. a) Verfahrensunterschiede Der Staatsgerichtshof überträgt die zu Art. 28 Abs. 2 StGHG angestell­ ten Überlegungen unbesehen auf Art. 24 Abs. 1 StGHG, die im Ergeb­ nis dazu führen, dass auch die Regierung oder eine Gemeindevertretung 153 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 385. 154 StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52 (53). Vgl. auch StGH 1993/18 und 19, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 54 (58), wo der Staats­ gerichtshof vermerkt, dass ein Gericht einen Vorhalt der Verfassungswidrigkeit nicht teilen muss bzw. ihn ablehnen kann. Das deutet darauf hin, dass der Staatsgerichtshof der Auffassung ist, dass es nach Art. 28 Abs. 2 StGHG im Ermessen des Gerichtes steht, einen Prüfungsantrag an den Staatsgerichtshof zu stellen. 158
	        

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