Abstrakte Normenkontrolle 3. Bei Verordnungen a) Allgemeines Anders präsentiert sich die Sach- und Rechtslage bei der selbständigen Anfechtung von Verordnungen. Wenn es um einen "prüfungswürdi- gen" Fall geht, können sich hundert Stimmfähige finden, um die Ver ordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen beim Staatsgerichtshof als verfassungs- oder gesetzwidrig anzufechten und ihre Aufhebung zu verlangen. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist demnach ein an derer als der bei Gesetzen. Dies hängt wesentlich mit dem Anfech tungsobjekt zusammen. Die Regierung ist Verordnungsgeberin. Sie fällt damit zum vornherein aus dem Kreis der Anfechtungsberechtig ten heraus, da sie keine Veranlassung haben kann, ihre Verordnungen auf Ubereinstimmung mit Verfassung und Gesetz prüfen zu lassen, zumal sie im Vorfeld ihrer Erlassung, sollte sich die Regierung über die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Verordnung im unklaren sein, den Staatsgerichtshof im Sinn von Art. 16 StGHG um ein Gut achten ersuchen könnte. Die Gemeinden können Verordnungen im Rahmen der konkreten Normenkontrolle anfechten (Art. 25 Abs. 2 StGHG). Damit findet eine potentielle Kontrolleurin, auch ohne dass ihr die Möglichkeit, eine abstrakte Normenkontrolle initiieren zu können, offen steht, aus reichend Berücksichtigung, zumal bisher auch von der konkreten Normenkontrolle kein Gebrauch gemacht worden ist. Ein Antrag auf Verordnungsprüfung durch den Staatsgerichtshof ist nämlich von Gemeindebehörden noch nie gestellt worden. Daran dürfte sich auch in Zukunft kaum etwas ändern. Die Interessen der Gemeinden werden im Vernehmlassungsverfahren zu Gesetzen und Verordnungen berück sichtigt. Finden sie kein oder nicht ausreichend Gehör, bringen sie ihren politischen Einfluss ins Spiel und machen - wenn nötig - auch vor "politischem Druck" nicht Halt. b) Bewertung Der Zugang zur Verordnungsanfechtung ist nicht zu restriktiv gere gelt, auch wenn zuzugeben ist, dass dieses Institut der selbständigen Anfechtung im Rechtsalltag erst in jüngster Zeit entdeckt worden 155