Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen e) Ausblick Mit einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten ist nicht schon zum vornherein gesichert, dass es in vermehrtem Mass zu abstrak­ ten Normenkontrollverfahren kommen wird. Es wird sich zuerst noch zeigen müssen, ob die Bereitschaft möglicher Initianten im Landtag gross genug sein wird, ein Normenkontrollverfahren beim Staatsgerichtshof anzustrengen, ist doch zu bedenken, dass es eher selten der Fall sein dürfte, dass eigentliche Verfassungsfragen aktuelle Relevanz erhalten. Immerhin können solche in Verbindung mit anderen politikrelevanten Themen Anlass zu Differenzen unter den verschiedenen politischen Kräften geben. Doch ist eine "Entscheidung" in der Auseinandersetzung, in der es vornehmlich um die Richtigkeit der Politik beziehungsweise um ein Kräftemessen unter den politischen Kräften geht, über den Weg einer Volksabstimmung allemal noch naheliegender und erfolgversprechender als über den eines abstrakten Normenkontrollverfahrens. So gesehen steht die "korrigierende Reaktion des (Stimm)volkes"142 in Konkurrenz zur möglichen Korrektur im Rahmen einer Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof, auch wenn die Folgewirkungen nicht die gleichen sind, da bei negativem Ausgang eines Volksentscheides ein Gesetz nicht in Kraft tritt und bei Erfolg des abstrakten Normenkontrollverfahrens der Staatsgerichtshof ein in Kraft stehendes Gesetz aufhebt. Insgesamt ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass das noch nicht sanktionierte Staatsge- richtshof-Gesetz am gegenwärtigen Zustand etwas zu ändern vermag. Die praktische Bedeutung der Normenkontrolle wird gering bleiben. Es ist vielmehr anzunehmen, dass nach wie vor die Initiativ- oder Referen­ dumsmöglichkeit (Volksabstimmung) das Ventil sein wird, über das wie immer geartete parlamentarische Kontroversen ausgetragen werden. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass das neue Antragsrecht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten des Landtages die Gefahr einer möglichen "Politisierung der Justiz" heraufbeschwören könnte.143 Dies war auch kein Thema der Reformdiskussion. 142 Dieser Ausdruck ist Franz-Joseph Peine, Volksbeschlossene Gesetze und ihre Ände­ rung durch den parlamentarischen Gesetzgeber, S. 395, entlehnt. 143 Eine erhebliche Politisierung der Justiz befürchtet Walter Haller, Ausbau der schwei­ zerischen Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 184. Dagegen kommen Benda/Klein, Lehr­ buch des Verfassungsprozessrechts, S. 297, zu einer anderen Einschätzung, indem sie festhalten, dass sich die abstrakte Normenkontrolle für den (deutschen) Verfassungs­ staat positiv ausgewirkt habe. 154
	        

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