Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Abstrakte Normenkontrolle len. Wenn man jedoch die plebiszitären Elemente des Gesetzgebungs­ rechts mitreflektiert, so wird man eine gewisse Ausstrahlung dieser di­ rekt-demokratischen Einrichtungen auf das abstrakte Normenkontroll­ verfahren nicht ausschliessen können. Das fakultative Referendum ver­ leiht einem Gesetz grosse Akzeptanz beim Stimmvolk und damit den nötigen Bestand. Diese Folgewirkungen der Referendumsdemokratie bleiben nicht ohne Einfluss auf die abstrakte Normenkontrolle. d) Exkurs: Anmerkung zu den Grenzen verfassungsgerichtlicher Tätigkeit Der Staatsgerichtshof wird diese Tatsache in seiner Rechtsprechung ge­ bührend zu berücksichtigen haben. Man attestiert ihm denn auch ein bis vor kurzem in der Tendenz eher "zurückhaltendes" Rollenverständnis, das von einem "Vertrauen in den Gesetzgeber"138 zeugt, was angesichts der Referendumsdemokratie nicht überrascht. Bezeichnend ist denn auch in diesem Zusammenhang eine Äusserung des Staatsgerichtshofes, wonach von ihm zu beachten sei, dass er sich gegenüber dem Gesetzge­ ber stärker als bei der Uberprüfung von Einzelakten Zurückhaltung auf­ erlegen müsse. Dem Landtag komme aufgrund der "direkten Volks­ wahl" seiner Mitglieder "höchste demokratische Legitimation" zu. Er dürfe daher nicht "ohne Not" in die Gesetzgebungsbefugnis des Land­ tages eingreifen.139 Das würde bedeuten, dass der Staatsgerichtshof in dieser Beziehung gegenüber dem Gesetzgeber zurückzustehen hat.140 Er plädiert für den "Vorrang der Legislative" bei der Rechtssetzung.141 138 Walter Haller, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 470. 139 StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993 als Verwaltungsgerichtshof, LES 2/1994, S. 37 (38). M0 Der Landtag ist im übrigen nach Art. 105 der Verfassung das Wahlorgan der Mitglieder des Staatsgerichtshofes, wobei die Wahl des Präsidenten der landesfürstlichen Bestäti­ gung unterliegt. Dies gilt gemäss Art. 4 Abs. 4 StGHG auch für seinen Stellvertreter. 141 StGH 1982/65/V, Urteil vom 15. September 1983, LES 1/1984, S. 3 (4). Zur Bedeutung des Referendums siehe StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17). Dort fordert der Staatsgerichtshof, dass die wesentlichen Auswirkungen einer Re­ gelung auch für Laien aus dem Gesetzestext ersichtlich sein müssten. Andernfalls werde eine echte Meinungsbildung über die Opportunität der Ergreifung des Referen­ dums nicht möglich. Er kommt zum Schluss, dass eine Bestimmung, welche in ihrer grundrechtseinschränkenden Konsequenz für das "Volk als Teilhaber an der gesetzge­ benden Gewalt" nicht nachvollziehbar ist, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht haltbar sei und Verstösse somit gegen Art. 31 der Verfassung. Vgl. dazu auch vorne S. 63 ff. 153
	        

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