Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Die nahezu zur Bedeutungslosigkeit reduzierte abstrakte Normen­ kontrolle hat den Gesetzgeber veranlasst, im Rahmen der Totalrevision des Staatsgerichtshofgesetzes den Kreis der Antragsberechtigten bei der Gesetzesprüfung zu erweitern.135 Neu soll nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes ein Viertel der ge­ setzlichen Zahl der Abgeordneten des Landtags befugt sein, die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen beim Staatsgerichtshof zu be­ antragen. Davon verspricht sich der Gesetzgeber eine Verbesserung des heutigen Zustandes. Er ist der Meinung, dass eine oppositionelle Land­ tagsminderheit136 wohl am ehesten Veranlassung haben könnte, ein Nor­ menkontrollverfahren bei Gesetzen in Gang zu bringen.137 Wenn man über die geringe Effizienz der abstrakten Normenkon­ trolle debattiert, muss auch der Aspekt der direkt-demokratischen Insti­ tutionen (Initiative/Referendum) am Gesetzgebungsverfahren mit in die Überlegungen einbezogen werden. Die beiden Bereiche scheinen zwar auf den ersten Blick nur wenig miteinander zu tun zu haben, da sie je auf ihre Art "Korrekturinstrumente" von Gesetzesentscheidungen darstel- 135 Für Österreich vgl. etwa Martin Hiesel, Verfassungsgesetzgeber und Verfassungsge­ richtshof, S. 82 f., der allerdings die mit BGBl 1975/302 erweiterte Antragslegitimation auf einen Drittel der Mitglieder des Nationalrats aufgrund der in Österreich bestehen­ den Situation als "eher bescheiden" einschätzt; vgl. für Österreich im weitern Helfried Pfeifer, Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 514. Für Deutschland spricht Horst Säcker, Gesetzgebung durch das BVerfG - das BVerfG und die Legislative, in: Tutzin­ ger Schriften zur Politik, Bd. 3, S. 189 (220), sogar von der Abschaffung des Antrags­ rechtes eines Drittels der Bundestagsabgeordneten. Er meint, dass aus dem Blickwinkel des Individualrechtsschutzes es kein Weniger an Verfassungsrechtsschutz bedeuten würde, weil ein den Bürger betreffendes verfassungswidriges Gesetz sowohl auf dessen Antrag hin als auch im Wege der Richtervorlage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellt werden könnte. 136 In Zeiten von Regierungskoalitionen der beiden grossen Parteien (Fortschrittliche Bür­ gerpartei und Vaterländische Union) dürfte allerdings von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht werden. Beim heutigen Stand der Abgeordnetenzahl ist die Freie Liste als Oppositionspartei nicht in der Lage, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu ini­ tiieren. Zur Rechtslage und zu den Verhältnissen in Deutschland siehe Klaus Stüwe, Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht (Studien und Mate­ rialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 70), Baden-Baden 1997, S. 159 ff. 137 Vgl. auch Hartmut Söhn, Die abstrakte Normenkontrolle, S. 298. Walter Haller, Die Ver­ fassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 470, bringt die Ineffizienz der abstrakten Normenkontrolle mit dem Referendum in Verbindung und meint, dass die Einführung der abstrakten Normenkontrolle von Bundesgesetzen in der Schweiz zu ei­ ner Gewichtsverlagerung auf das Bundesgericht führen würde, die es zum Nachteil sei­ ner übrigen Rechtsprechung vermehrtem politischem Druck aussetzen könnte (S. 471). Diese Ansicht teilt Hans Huber (Nachweis in Walter Haller, S. 471/Fussn. 46) nicht. Für ihn gibt es gewichtige Argumente, dass auch in der Schweiz die abstrakte Normenkon­ trolle von Bundesgesetzen eingeführt werden sollte. 152
	        

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