Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Abstrakte Normenkontrolle des Referendumsrechts gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz zur Verfügung. Vom Antragsrecht im Sinn der abstrakten Normenkon­ trolle haben sie bisher keinen Gebrauch gemacht.132 c) Geringe Bedeutung Die Antragsbereitschaft ist damals wie heute nicht gross. In der Anfangs­ zeit - nach der Entstehung der Verfassung von 1921 - war der Gesetzge­ ber nicht in dem Mass wie heute herausgefordert, so dass seine Tätigkeit im Vergleich zu heute auch nicht so umfangreich gewesen ist. Zudem hat sich die Regierung aus verständlichen Gründen nicht als Kontrolleurin des Landtages verstanden,133 so dass sie von ihrem Antragsrecht keinen Ge­ brauch gemacht hat. Daran hat sich auch heute nichts geändert. Denn die Regierung würde gegen sich selber votieren, da sie im Gegensatz zu früher die Gesetzesentwürfe ausarbeitet. Ein Grund gegen die Ausübung des Antragsrechts ist auch, dass sie dabei auf das Fachwissen eines Beamten­ apparates zählen kann, der früher nur in Ansätzen vorhanden und klein gehalten war. Zu bedenken ist weiter, dass die Regierung bei Bedarf gezielt das Gutachten als Instrument der "Normenkontrolle" einsetzen kann. Hat sie nämlich im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens Verfassungszweifel, kann sie in verschiedenster Weise den Ratschlag des Staatsgerichtshofes einholen. Damit vermeidet sie, ein Gesetz nach dessen Inkrafttreten nicht beim Staatsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten zu müs­ sen. Ein negativer Ausgang des Verfahrens, den sie selber zu vertreten hät­ te, könnte für sie unangenehme politische Konsequenzen haben.134 Nach StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (38), haben die Ge­ meinden das Recht, gegen einzelne in ihre Autonomie eingreifende Verwaltungsakte nach Erschöpfung des Instanzenzugs Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu erheben. Vgl. dazu schon vorne S. 111, und zum Ganzen Job von Neil, Die politi­ schen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, LPS 12, Vaduz 1987, S. 217 ff. 133 Hierfür dürften vornehmlich politische Motive massgebend gewesen sein. Zu Zeiten einer Alleinregierung (vgl. dazu Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht im Spannungs­ feld der politischen Kräfte in der Zeit von 1918 bis 1939, S. 96 f.) hätte die Regierung mit einem Gesetzesprüfungsantrag die gesetzgeberische Arbeit eines Landtages kriti­ siert, dessen Mehrheit der gleichen, das heisst der Regierungspartei angehört hätte, so dass aus diesem Grund eine solche Möglichkeit kaum in Betracht gekommen ist. Seit 1938 haben sich die damals bestehenden zwei Parteien (Fortschrittliche Bürgerpartei und Vaterländische Union) in einer Regierungskoalition auf Proporzbasis zusammen­ getan. Dieser Umstand erklärt unter anderem, dass es praktisch nie zu einem Gesetzes­ prüfungsverfahren der Regierung gekommen ist. 134 In diesem Sinn Ernst Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepu­ blik Deutschland, S. 51. 151
	        

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