Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Als "Teilkraft" neben dem Staat mit der Verpflichtung zur Förderung des "Ganzen"126 oder als "lebendige Einheiten"127 ist den Gemeinden im An­ tragsrecht eine bedeutende Stellung zur Sicherung der objektiven natio­ nalen Rechtsordnung zuerkannt worden.128 b) In der Gegenwart Aus heutiger Sicht hat sich die Gesetzgebungsarbeit zu einem grossen Teil vom Landtag auf die exekutive Seite verschoben.129 Es ist die Re­ gierung, die durch das Initiativrecht massgebend an der Gesetzgebung mitwirkt. Sie ist zum "weitaus wichtigste(n) Initiator von Gesetzesvor­ lagen" geworden.130 Insoweit ist auf der Gesetzgebungsebene neben dem Landtag bis zu einem gewissen Grad auch die Regierung getreten, deren Einflussbereich die Gesetzgebung in hohem Mass unterliegt. Die­ sem Umstand ist es zuzuschreiben, dass es zu einer vermehrten Instru­ mentalisierung des Antragsrechts durch die Regierung nicht gekommen ist. Dieses Antragsrecht spielt in der Staatspraxis nach wie vor eine marginale Rolle.131 Das ist nicht weiter verwunderlich, hängt es doch entscheidend davon ab, wie sich die Regierung zur abstrakten Normen­ kontrolle verhält. Die Gemeinden gehören zwar auch zum Kreis der Antragsberechtigten, doch sind sie nicht in dem Mass wie die Regierung in das Gesetzgebungsverfahren involviert. Sie können ihre Wünsche oder Bedenken zu Gesetzen im Rahmen des Vernehmlassungsverfah- rens anbringen. Dies betrifft in erster Linie Gesetzesentwürfe, die für sie von Interesse sind. Es steht ihnen nach Art. 64 Abs. 1 der Verfassung auch ein Initiativrecht auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes und nach Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verfassung das Mittel 126 Job von Neil, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, LPS 12, Vaduz 1987, S. 58. 127 StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986 LES 2/1987, S. 36 (38) mit Verweis auf StGH 1981/13, Gutachten vom 16. Juni 1981, LES 1982, S. 126 (127). Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes geht Art. 110 LV davon aus, dass das Bestehen der liechtensteini­ schen Gemeinden verfassungswesentlich ist. 128 So Job von Neil, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, LPS 12, Vaduz 1987, S. 220. 129 Vgl. auch Michael Ritter, Die Organisation des Gesetzgebungsverfahrens in Liechten­ stein, S. 76 f. 130 Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 212; vgl. auch Michael Ritter, Beson­ derheiten der direkten Demokratie Liechtensteins im Vergleich zur Schweiz, S. 2 ff. 131 Vgl. dazu vorne S. 106 f. 150
	        

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