Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen sungsbeschwerde in der Hauptsache für die Beurteilung der Verwal­ tungsbeschwerde präjudizielle Bedeutung hatte. Der Staatsgerichtshof erachtete es daher als angezeigt, "zunächst" als Vorfrage über die Verfas­ sungsbeschwerde zu befinden, sah dann aber in der Folge keinen Anlass, im Sinne von Art. 24 Abs. 3 StGHG von Amts wegen in eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Steuergesetzes und der Finanzgesetze einzutreten. Auch in den Urteilen StGH 1997/13, 1996/36 und 1996/1493 ist es die Tatsache, dass mit einer Verwaltungsgerichtsbe­ schwerde in einer "Verwaltungsstreitsache" eine Verfassungsbeschwerde ("Verfassungsgerichtsbeschwerde")94 verbunden beziehungsweise in sie einbezogen ist, so dass es bei "Bedarf" - wie sich der Staatsgerichtshof ausdrückt - sinnvoll erscheine,95 diese beiden Beschwerden zu verbin­ den. Es ist dabei zur Regel geworden, dass der Staatsgerichtshof sowohl als Verwaltungsgerichtshof als auch als Verfassungsgerichtshof entschei­ det, obwohl er nur als Verwaltungsgerichtshof tätig geworden ist. Keine besondere Bewandtnis dürfte es auf sich haben, wenn der Staatsgerichts­ hof in der Benennung seiner Doppelfunktion als Verwaltungs- und Ver­ fassungsgerichtshof nicht konsequent ist und Umstellungen in der Rei­ henfolge vornimmt, obgleich sich der Verfahrensvorgang nicht ändert, sondern gleich bleibt, das heisst in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Verfassungsbeschwerde mitenthalten ist und der Staatsge­ richtshof als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof angerufen wird. So heisst es das eine Mal im Urteil, er habe als "Verwaltungs- und Ver­ fassungsgerichtshof"96 und das andere Mal als "Verfassungs- und Ver­ waltungsgerichtshof"97 entschieden. 93 StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsge­ richtshof, LES 5/1998, S. 258; StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfas­ sungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichts­ hof), LES 4/1997, S. 211 f. (214), und StGH 1996/14, Urteil vom 17. November 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (noch nicht veröffentlicht). 94 So in StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214). 95 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214). 96 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214), und StGH 1996/14, Urteil vom 17. November 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsge­ richtshof (noch nicht veröffentlicht), S. 1 f. 97 StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsge­ richtshof, LES 5/1998, S. 258. 142
	        

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