Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit richtlichen Beschwerdeverfahren verknüpft. Im ersten Fall entscheidet der Staatsgerichtshof zugleich als "Verwaltungs- und Verfassungsge­ richtshof". Er gibt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Folge, stellt fest, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Lan­ dessteuerkommission in ihren verfassungsmässig "garantierten" Rech­ ten verletzt sind und ändert die Entscheidung ab. Im zweiten Fallbei­ spiel entscheidet der Staatsgerichtshof allein als Verwaltungsgerichtshof. Er gibt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ebenfalls Folge, stellt fest, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Landessteu­ erkommission in ihren verfassungsmässig "gewährleisteten" Rechten verletzt sind und ändert die Entscheidung ab. Darüber hinaus hebt er die in Betracht gezogenen Bestimmungen des Steuergesetzes als verfas­ sungswidrig auf. Der Staatsgerichtshof gibt als Begründung für den Verfahrensvorgang an, dass es ihm in Anbetracht der Tatsache, dass das gleiche Gericht zur Behandlung sowohl bestimmter Verwaltungsgerichts- als auch von Ver­ fassungsbeschwerden zuständig sei, die einzig "verfahrensökonomisch" sinnvolle Lösung zu sein scheine, allfällige gleichzeitig erhobene Verfas­ sungsrügen ebenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behan­ deln. Dies bestätigt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall in StGH 1995/3091, wo er ausführt, dass er als Verwaltungsgerichtshof für Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung in Bürgerrechts­ sachen zuständig sei, wobei auch allenfalls relevante Verfassungsfragen im gleichen Verfahren zu behandeln seien. Diese Verfahrensverknüpfung beziehungsweise -vermengung hält der Staatsgerichtshof auch in seiner neuesten Rechtsprechung bei. In StGH 1995/3592 ist dafür offensichtlich der Umstand ausschlaggebend gewe­ sen, dass in diesem an sich verwaltungsgerichtlichen Beschwerdefall in Steuersachen die mit der Verwaltungsbeschwerde verbundene Verfas- " StGH 1995/30, Urteil vom 30. August 1996 als Verfassungsgerichtshof (wie aus dem Original der Entscheidung und der Entscheidungsbegründung zu entnehmen ist und wie der Staatsgerichtshof auch selber festhält, hat er in dieser Angelegenheit als Verwal­ tungsgerichtshof entschieden), LES 3/1997, S. 159 (161). Vgl. auch StGH 1995/33, Ur­ teil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, LES 2/1998, S. 63 (67), und StGH 1995/32, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungs- und Ver­ fassungsgerichtshof, LES 1/1998, S. 23 (28). 92 StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996 als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, LES 2/1997, S. 85 (88 f.). Die Verknüpfung der Verfahren ist aus den Entscheidungs­ gründen in Ziff. 1/S. 88 und aus dem Original des Urteils klar ersichtlich. 141
	        

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