Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit Vereinfachung naheliegend, eine solche Rüge im selben verwaltungsge richtlichen Verfahren "definitiv" zu beurteilen, anstatt die umfassende Prüfung einer separaten Verfassungsbeschwerde vorzubehalten. Denn die zuvor im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Staatsge richtshof beanstandete Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestim mung konnte folglich nurmehr mit Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des Staatsgerichtshofes angefoch ten werden. Der Staatsgerichtshof'kam nicht umhin, diese Beschwerde für zulässig zu erklären. Er gab zu bedenken, dass er andernfalls "durch eine nicht vom Gesetz abgedeckte Einschränkung seiner Kognition eine Rechtsverweigerung begehen würde", da er - wie erwähnt - im voraus gegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verfassungsrüge nicht eingehend untersucht hatte.86 Es ist wohl einsichtig, dass der soeben in StGH 1989/9 und 10 ange sprochene Fall der Verfahrenserweiterung im Wege einer (zusätzlichen) Verfassungsbeschwerde, den der Staatsgerichtshof vermeiden möchte, auch dann nicht eintritt, wenn die "vorfrageweise" Prüfung oder "Vor prüfung" von als verfassungswidrig gerügten Gesetzes- oder Verord nungsbestimmungen vom Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof vorgenommen wird. Denn der Staatsgerichtshof würde als Verfassungs gerichtshof in einem vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgeson derten eigenen Verfahren die fraglichen Rechtsnormen einer verfas sungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen und entweder deren Verfas sungskonformität feststellen oder sie bei Verfassungswidrigkeit aufheben, so dass auch bei diesem Verfahrensablauf eine Verfassungsbe schwerde hinfällig würde. Es braucht also nicht zusätzlich eine Verfas sungsbeschwerde bemüht zu werden, um zu einer (umfassenden) Nor menkontrolle gelangen zu können. Gegen eine vom Staatsgerichtshof reklamierte Verfahrensvereinfa chung ist nichts einzuwenden. Eine "vorfrageweise" Prüfung oder "Vorprüfung" von als verfassungs- oder gesetzwidrig gerügten Rechts- 86 Im gegenteiligen Fall, wenn die in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde integrierte Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof einer "umfassenden Prüfung unter zogen und somit definitiv beurteilt" worden ist, gibt der Staatsgerichtshof in StGH 1989/9 und 10, Urteil vom 2. November 1989, LES 2/1990, S. 63 (66), zu verstehen, er übrige sich die separate Verfassungsbeschwerde nicht nur, sondern sie sei gar nicht mehr zulässig, so dass eine trotzdem erhobene Verfassungsbeschwerde vom Staatsgerichtshof zurückgewiesen werden müsste. , 139