Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit fahren" vor dem Staatsgerichtshof zu eröffnen sei.76 Diese Auffassung vertritt der Staatsgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung, wenn er in StGH 1988/1677 und 1988/1878 sich dafür ausspricht, dass die Prüfung von Bestimmungen des Gemeindegesetzes79 beziehungsweise des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes80 auf ihre Verfassungskonformität als Vorfrage in einem "förmlichen ver fassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahren" von Amts wegen ge mäss Art. 24 Abs. 3 StGHG einzuleiten sei. Diese Aussage steht im Ein klang mit der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wo nach mit dem Begehren auf Erkennung der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung der Staatsgerichtshof nur als Verfassungsgerichts hof auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 23 StGHG und nicht als Verwaltungsgerichtshof und Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 55 StGHG mit einer Verwaltungsbeschwerde im Sinn von Art. 90 Abs. 6 LVG angerufen werden könne.81 3. Vorfrageweise Prüfung als Verwaltungsgerichtshof Problematisch wird es, wenn der Staatsgerichtshof die vorfrageweise Prüfung als Verwaltungsgerichtshof im verwaltungsgerichtlichen Ver fahren vornimmt und zum Ergebnis kommt, von einem amtswegigen förmlichen Gesetzesprüfungsverfahren abzusehen, wenn die "Vorfra 76 StGH 1977/5, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 3 f., i. V. m. StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 5 f. Im Ver fahren StGH 1977/5 wegen "Nichtgewährung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte" stellte die Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Verordnung über die Güterzusammenlegung eine Vorfrage dar. Der Staatsgerichtshof verfügte deshalb in seiner Sitzung vom 24. Oktober 1977, das Verfahren zur Abklärung der Verfassungs mässigkeit der Verordnung über die Güterzusammenlegung zu unterbrechen und eröff nete ein neues Verfahren StGH 1977/11, in dem er aufgrund amtswegiger Prüfung die Verordnung über die Güterzusammenlegung als verfassungswidrig aufhob. 77 StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989 als Verwaltungsgerichtshof, LES 3/1989, S. 115(117). 78 StGH 1988/18, Urteil vom 28. April 1989 als Verwaltungsgerichtshof (nicht veröffent licht), S. 9 ff.; vgl. auch StGH 1994/13, Urteil vom 22. Juni 1995 als Verfassungsge richtshof, LES 4/1995, S. 118 (121), wo der Staatsgerichtshof festhält, dass er als Verfas sungsgericht gesondert vom verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen zu entscheiden habe. 79 Hier Art. 15 Bst. b des Gemeindegesetzes, LGB1 1960 Nr. 2. 80 LGB1 1960 Nr. 23 in der geltenden Fassung. 81 So ausdrücklich StGH 1980/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1980 als Verwaltungsge richtshof, LES 1982, S. 1. 137