Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen zes nicht ein Urteil zu fällen ist. "Beschlüsse" hat der Staatsgerichtshof schon bisher immer wieder gefasst. Es sind dies vor allem Fälle der Unzu­ lässigkeit eines Begehrens.60 Es bleibt allerdings anzumerken, dass sich dieses Vorgehen nicht nur auf Erledigungen bloss verfahrensleiterider Natur beschränkt. Es werden vereinzelt auch Normenkontrollentschei- dungen in Beschlussform ausgefertigt.61 Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Staatsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung, ohne mündlich verhandelt zu haben,62 entscheidet beziehungsweise beschliesst. 2. Klaglosstellung Den Fall der Klaglosstellung, die auch zur Beendigung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof führt, regelt Art. 37 Abs. 3 StGHG.63 Diese Bestimmung beinhaltet, dass der Staatsgerichtshof das Verfahren durch Beschluss einzustellen hat, wenn in irgend einem Zeitpunkt des Verfah­ rens vor dem Staatsgerichtshof die belangte Verwaltungsbehörde nach­ weist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile klaglos gestellt worden ist.64 Danach kann eine Normenkontrolle, die beispielsweise mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde gemäss Art. 23 Abs. 1 StGHG initiiert worden ist,65 60 Art. 36 Abs. 2 StGHG i. V. m. Art. 96 Abs. 2 LVG. 61 So StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39, mit dem der Staatsgerichtshof beispielsweise Art. 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag, LGB1 1924 Nr. 11, aufhebt. Es existiert unter der gleichen Aktennummer StGH 1981/18 vom 10. Februar 1982 auch ein Beschluss des Staatsgerichtshofes, in dem der Antrag des Landgerichts vom 21. Oktober 1981 auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Bun­ desgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 als unzulässig zurückge­ wiesen wird. Dieser Beschluss ist nicht veröffentlicht worden. 62 Vgl. dazu Art. 44 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes. Nach § 19 öst. VfGG ist es allerdings möglich, dass auch Sachentscheidungen, die als Erkenntnisse ergehen, im Regelfall in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden können. Vgl. Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 753, mit Bezugnahme auf VfSlg. 9911. 63 Vgl. auch Art. 89 Abs. 4 LVG. 64 Vgl. § 86a VerfGG 1953, zitiert in Herbert H. Haller, Die Bundes-Verfassungsgesetz- novelle über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungs- und Verfassungsge­ richtshofs, S. 70/Anm. 209 (3. Teil/Schluss), i. V. m. Art. 144 B-VG. 65 Die abstrakte Normenkontrolle gemäss Art. 24 StGHG fällt aufgrund des Wortlauts von Art. 37 Abs. 3 StGHG ausser Betracht. Neben der Verfassungsbeschwerde kann das (kon­ krete) Normenkontrollverfahren auch durch eine Gemeindebehörde nach Art. 25 Abs. 2 StGHG und die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nach Art. 28 Abs. 2 StGHG wie auch über die selbständige Verordnungsanfechtung nach Art. 26 StGHG eingeleitet werden. 132
	        

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