Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen fahren teil. Dies geschieht auf schriftlichem Weg36 im Rahmen des Er­ mittlungsverfahrens, wenn sich die "Unzulässigkeit oder Unbegründet­ heit" des Begehrens nicht sofort ergibt (Art. 36 Abs. 2 StGHG).37 Der Staatsgerichtshof beruft sich zuweilen auch auf Art. 18 Abs.l StGHG, wonach den Parteien und "belangten" Behörden "in allen Fäl­ len die Akten zur Vernehmlassung zuzustellen" sind. Diese Aussage gilt nicht uneingeschränkt. Bei Gerichtsvorlagen erhält die Regierung näm­ lich nicht immer beziehungsweise vielfach keine Gelegenheit, sich zu einer beanstandeten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung zu äus­ sern und ihren Standpunkt vorzutragen. Ob es zu einer Vernehmlassung kommt, hängt im wesentlichen davon ab, ob der Staatsgerichtshof sie im jeweiligen Verfahren als sinnvoll und angebracht erachtet.38 
Er verfährt dabei nicht nach einer strengen Regel. Die Spruchpraxis weist demnach erwartungsgemäss ein fallbezogenes Vorgehen aus.39 
Dabei dürfte auch der Verfahrensaufwand in Anbetracht der steigenden Zahl der Fälle, die vor den Staatsgerichtshof getragen werden, beziehungsweise die Frage, wie er verfahrensmässig einen Entlastungseffekt erzielen könnte, eine nicht unwesentliche Rolle spielen. 36 Als "Stellungnahme" bezeichnet in StGH 1990/13, Urteil vom 3. Mai 1991, LES 4/1991, S. 136 (138); StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (45); StGH 1996/15, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 89 (91), und als "Gegenäusserung" gemäss Art. 18 StGHG i. V. m. Art. 94 LVG bezeichnet in StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (143); vgl. auch StGH 1988/20, Urteil vom 27. April 1989, LES 3/1989, S. 125 (128), und StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 5. 37 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 54 Abs. 4 LVG. 38 Aus der neueren Spruchpraxis sind etwa zu erwähnen: StGH 1997/7, Urteil vom 26. Juni 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 3 ff; StGH 1996/28, 32, 37 und 43, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 2/1998, S. 57 (58 f.); StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 f.; StGH 1996/40, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungsgerichtshof, LES 3/1998, S. 137 (138 f.); dagegen ist die Regierung zur Stel­ lungnahme in die Vernehmlassung einbezogen worden in: StGH 1996/15, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 89 (91), und StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 5. 39 Als Beispiele für öffentliche Schlussverfahren ohne mündliche oder Parteienverhandlung sind etwa zu nennen: StGH 1985/11 /V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89), wo der Staatsgerichtshof ausführt, er habe die Vorakten beigezogen und das Schlussverfahren öffentlich ohne Parteienverhandlung durchgeführt; StGH 1988/18, Ur­ teil vom 28. April 1989 als Verwaltungsgerichtshof (nicht veröffentlicht), S. 7; StGH 1989/3, Urteil vom 3. November 1989, LES 2/1990, S. 45 (47), und StGH 1989/11, Urteil vom 3. November 1989, LES 2/1990, S. 68 (69). Als Beispiele für öffentliche Schlussver­ fahren mit mündlicher oder Parteienverhandlung sind zu erwähnen: StGH 1985/11, Ur­ teil vom 2. Mai 1988, LES 3/1988, S. 94 (96), wo es heisst: "... hat der Staatsgerichtshof ... die Vorakten beigezogen und das öffentliche Schlussverfahren mit Parteienverhandlung durchgeführt". Ebenso StGH 1989/8, Urteil vom 3. November 1989, LES 2/1990, 126
	        

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