Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensgang ist in der Praxis entgegen der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers29 aber die Regel, dass die Zivilprozessordnung zum Zug kommt. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle30, der Verfassungsbe­ schwerde31 und der konkreten Normenkontrolle32 werden die Antrag­ steller und die Behörden, gegen deren Entscheidungen oder Verfügun­ gen der Staatsgerichtshof angegangen wird oder die zur Vertretung der Rechtsvorschrift zugelassen werden sowie die im Anlassverfahren vor dem antragstellenden Gericht vom Staatsgerichtshof als "belangte" Behörden33 oder "interessierte" Parteien34.als Parteien des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens behandelt. Hieraus ist ersichtlich, dass auch das Normenkontrollverfahren vom Staatsgerichtshof als kontra­ diktorisches Verfahren verstanden wird. Zur "Verteidigung" eines Ge­ setzes oder einer Verordnung wird die Regierung eingeladen bezie­ hungsweise vorgeladen.35 Sie nimmt anstelle des Gesetzgebers am Ver- 29 Aus einem Schreiben von Dr. Wilhelm Beck vom 2. Juli 1925 an die Regierung, LLA RE 1925/Z1. 2255/1-14, ist ersichtlich, dass in erster Linie das Verfahrensrecht des LVG zum Zug kommen sollte. Er schreibt nämlich: "Der Entwurf (StGHG) konnte mit Rücksicht auf die durch das Landesverwaltungspflegegesetz geleisteten Vorarbeiten verhältnismäs­ sig kurz gehalten werden." Vgl. auch hinten S. 130/Anm. 54. 30 In StGH 1991/7, Urteil vom 19. Dezember 1991 (nicht veröffentlicht), S. 4, ist die Re­ gierung vom Staatsgerichtshof zur "Gegenäusserung" eingeladen worden. 31 In StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (354), in der im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vom Staatsgerichtshof die Verfassungs­ mässigkeit des Baugesetzes von Amts wegen geprüft wurde, scheinen die Verwaltungs­ beschwerdeinstanz, die Regierung und die Gemeinde C als Parteien auf. Die Gemeinde C beantragt die Abweisung der Beschwerde. Verwaltungsbeschwerdeinstanz und Re­ gierung sind als interessierte Parteien gemäss Art. 18 StGHG in die "Vernehmlassung" einbezogen worden. » In StGH 1974/8, Entscheidung vom 27. Mai 1974, ELG 1973 bis 1978, S. 370 (371), hat das Landgericht die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von § 1173a/Art. 71 ABGB beim Staatsgerichtshof beantragt. Dieser hat die Regierung als "interessierte Partei zur Stellungnahme und zur Intervention bei der mündlichen Verhandlung eingeladen". 33 Beispiele für diese Bezeichnung finden sich etwa in StGH 1990/17, Urteil vom 29. Ok­ tober 1991, LES 1/1992, S. 12 (14), wo es heisst, der Oberste Gerichtshof habe als "be­ langte Behörde" Gegenäusserung erstattet. Siehe auch StGH 1993/18 und 19, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 54 (57); StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfas- süngsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 (213). 34 Dieser Begriff dürfte wohl in Anlehnung an Art. 92 Abs. 1 und 31 Abs. 1 LVG kreiert worden sein. 35 Vgl. StGH 1974/8, Entscheidung vom 27. Mai 1974, ELG 1973 bis 1978, S. 370(371). Für Österreich die §§ 58 Abs. 2 und 63 VfGG in: Heinz Mayer, Das österreichische Bundes- Verfassungsrecht, S. 636 f. bzw. 641 f., und Karl Korinek, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 36 f. Nach deutschem Recht ist der Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht kein "Parteienstreit" wie der Zivilprozess, vgl. Hartmut Söhn, Die abstrakte Normenkontrolle, S. 307 ff.; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungspro­ zessrechts, S. 127/Rdnr. 303, S. 275/Rdnr. 641 und S. 301/Rdnr. 696. 125
	        

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