Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Vorzug gibt. Normenkontrollverfahren verlaufen aber in der Praxis "streitähnlich", da Art. 18 StGHG den Behörden, gegen deren Entschei­ dung oder Verfügung der Staatsgerichtshof angegangen wird, Parteistel­ lung einräumt27 und Art. 37 StGHG im Schlussverfahren zwischen den zum Schutz der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit eingesetzten Nor­ menkontrollverfahren und anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren keinen Unterschied macht. Es handelt sich eben um mehr als nur um An- hörungs- und Äusserungsrechte. Auf diese Weise werden sie wie streitige Verfahren (streitiges Verwaltungsverfahren) abgewickelt. Es schlägt über das LVG auch die ZPO durch, soweit sie sich mit dem "Wesen des Ver­ waltungsverfahrens" verträgt, oder anders ausgedrückt heisst dies nach StGH 1964/128, dass die Zivilprozessordnung im Verwaltungsverfahren insoweit ergänzend anzuwenden ist, als die Bestimmungen der ZPO nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar er­ scheinen. Dies zu beurteilen, ist zwar eine Frage des konkreten Falles. Es 27 So werden beispielsweise vom Staatsgerichtshof in StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 239 (240), die Verwaltungsbeschwerde­ instanz als Partei gemäss Art. 18 StGHG und die Regierung als "interessierte Partei" im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde behandelt; ebenso in StGH 1972/6, Entschei­ dung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (354); StGH 1972/7, Entscheidung vom 26. März 1973 (nicht veröffentlicht), S. 7, und StGH 1974/8, Entscheidung vom 27. Mai 1974, ELG 1973 bis 1978, S. 370 (371), wo es heisst: "Der Staatsgerichtshof hat die Fürstliche Regierung als interessierte Partei zur Stellungnahme und zur Intervention bei der mündlichen Verhandlung eingeladen..." Von "belangter Behörde" ist die Rede in StGH 1975/4, Entscheidung vom 15. September 1975, ELG 1973 bis 1987, S. 388 (391), und StGH 1990/4, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 25 (27); in StGH 1977/8, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 48 (50), hat der Staatsgerichtshof die Staatsanwaltschaft als "Beteiligte" angesehen. Vgl. im weiteren StGH 1970/2, Entscheidung vom 11. Januar 1971, ELG 1967 bis 1972, S. (258), wo die Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine Vernehmlassung eingereicht und die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihrer Entscheidung beantragt hat, oder StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (354), wo die Gemeinde C, deren Überbauungsplan angefochten wurde, als "interessierte Partei" die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. In StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (143), hat die Regierung Gegenäusserung gemäss Art. 18 StGHG i. V. m. Art. 94 LVG erstattet und dabei Anträge beim Staatsgerichtshof gestellt. In bezug auf die An­ fechtung der Gesetzmässigkeit von Verordnungen und der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen aus österreichischer Sicht siehe §§ 58 und 63 VfGG, in: Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 779 und 784. Vgl. auch Erwin Melichar, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich, S. 482, der darauf aufmerksam macht, dass im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof der Antragsteller und der Antraggegner stets als Parteien beteiligt sind. 28 StGH 1964/1, Entscheidung vom 9. November 1964, ELG 1962 bis 1966, S. 217 (218). Als illustrative Beispiele sind in diesem Zusammenhang StGH 1974/8, Entscheidung vom 27. Mai 1974, ELG 1973 bis 1978, S. 370 (371), oder StGH 1977/8, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 48 (50), zu erwähnen. 124
	        

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