Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen richtenden Staatsgerichtshof verwirklicht und damit dieses selbst höchst vereinfacht werde.' Das einfache Verwaltungsverfahren des Landesverwaltungspflegege- setzes enthält demnach die Rechtsnormen, die das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof regeln.2 Daneben bilden die eigentlichen Bestimmun­ gen des Staatsgerichtshofgesetzes über die Normenkontrolle auch Teil des Verfahrensrechts. Denn sie enthalten die massgeblichen Vorausset­ zungen, die gegeben sein müssen, damit ein Verfahren vor dem Staats­ gerichtshof eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden kann, das heisst, dass der Staatsgerichtshof eine Entscheidung fällen kann. Es sind dies im Staatsgerichtshofgesetz neben den allgemeinen Verfahrens­ regelungen in den Art. 17 bis 22 die Bestimmungen der Art. 23 bis 28, 36, 37, 38, 42 und 43. Auch sie enthalten Verfahrensbestimmungen.3 Es ist aber nicht zu übersehen, dass es sich hierbei nur um ein paar wenige verfahrensrelevante Vorschriften handelt. Unter ihnen befinden sich solche, die sowohl für alle verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage kommen können als auch solche, die auf die Beson­ derheiten des Normenkontrollverfahrens zugeschnitten sind und nur in diesem Zusammenhang zur Anwendung gelangen. Eine Geschäftsordnung für den Staatsgerichtshof existiert bis heute noch nicht. Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz er­ mächtigt den Staatsgerichtshof neu in Art. 13, sich eine Geschäftsord­ nung zu geben, die im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Eine sol­ che Geschäftsordnung könnte wichtige Bestimmungen für die Organi­ sation und Verwaltung sowie-über den "Geschäftsgang" enthalten, wie dies in den entsprechenden Geschäftsordnungen für das deutsche Bun­ desverfassungsgericht und den österreichischen Verfassungsgerichtshof der Fall ist.4 Sie kann aber nicht das insbesondere für die Normenkon­ 1 Siehe den Kommissionsbericht von Dr. Wilhelm Beck zum Gesetzesentwurf über die all­ gemeine Landesverwaltungspflege, S. 6 f. 2 Vgl. etwa StGH 1977/8, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 48 (50), wo es heisst: "Gemäss Art. 17 des Staatsgerichtshof-Gesetzes finden auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren Anwen­ dung." Vgl. im weiteren StGH 1963/1, Entscheidung vom 17. Oktober 1963, ELG 1962 bis 1966, S. 204 (205), die festhält, dass Art. 24 LVG, wonach die Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen ist, für den Staatsgerichtshof anwendbar sei. 3 Vgl. zu Art. 37 des Staatsgerichtshofgesetzes StGH 1980/8, Entscheidung vom 10. No­ vember 1980, LES 1982, S. 4 (7). 4 Für Deutschland die Geschäftsordnung vom 15. Dezember 1986, BGBl I S. 2529; siehe dazu Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 13/Rdnr. 33, und 
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