Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Normenkontrolle in anderen Verfahren liehe gerichtliche Entscheidungen Beschwerden nur gerechtfertigt seien, sofern ein verfassungswidriges Gesetz oder eine gesetzwidrige Verord­ nung "festgestellte Entscheidungsgrundlage" bilde. Hält der Staatsge­ richtshof die der Entscheidung oder Verfügung zugrundegelegte Norm für verfassungs- oder gesetzwidrig, so hebt er nicht nur die angefoch­ tene Entscheidung oder Verfügung im Einzelfall, sondern auch eine sol­ che Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung mit Wirkung gegen alle auf.165 Das heisst, dass sich der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Ver­ fassungsbeschwerde nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob eine Verlet­ zung der Verfassung vorliegt. Er nimmt die Verfassungsbeschwerde ge­ legentlich auch zum Anlass, sie unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Aspekt zu prüfen.166 So hält sich der Staatsge­ richtshof für befugt, nicht jedoch für verpflichtet,167 eine Verfassungsbe­ schwerde auch unter anderen als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründen zu prüfen. Es kann sein, dass die Ver­ letzung verfassungsmässig garantierter Rechte durch die Verfassungs­ widrigkeit eines Gesetzes oder die Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Verordnung in einer anderen als der beanstandeten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung liegt, als der Beschwerdeführer annimmt oder eindeutige Gründe dafür sprechen, die Prüfung der einschlägigen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auszudehnen und in umfas­ senderer Weise vorzunehmen. Voraussetzung ist auch im Fall der Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde die Erschöpfung des Instanzenzuges.168 Erst danach ist es möglich, die Anwendung einer als verfassungs- oder gesetzwidrig behaupteten Vorschrift zu bekämp­ fen. Es muss also vorher der entsprechende Instanzenzug vor den or­ dentlichen Gerichten oder vor den Verwaltungsbehörden durchlaufen werden. 165 Vgl. Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Men­ schenrechtskonvention, S. 113; zum Ganzen hinten S. 334 ff. 166 Vgl. zum Beispiel StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 239 (243), wo der Staatsgerichtshof eine Verordnung zur Gänze und nicht nur in den vom Beschwerdeführer beantragten Teilen aufhebt. 167 Vgl. auch Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 145/Rdnr. 342. Zum Fragenkomplex "Prüfungsumfang" siehe hinten S. 277 ff. 168 StGH-Entscheidung vom 1. September 1958, ELG 1955 bis 1961, S. 125 (128); vgl. auch StGH 1994/17, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 6 (7), und StGH 1990/17, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1/1992, S. 13 (18). 113
	        

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