Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Normenkontrolle in anderen Verfahren in diesem Zusammenhang auch von der Subsidiarität der Verfassungs­ beschwerde155 oder davon, dass die Verfassungsbeschwerde kein allge­ meines Rechtsmittel zur Nachprüfung von Urteilen sei, sondern der spezifische Rechtsbehelf des Verfassungsrechts, um Grundrechtsverlet­ zungen geltend zu machen.156 So äussert sich der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1983157 dahingehend, dass er als einziges Verfassungsgericht mit spezifischen, bedeutsamen Kompeten­ zen im Zweifelsfall erst dann angegangen werden könne, wenn die un­ teren Instanzen durchlaufen sind. Allfällige Fehlentscheidungen unter­ ster Instanzen sollen zuerst im regulären Instanzenzug berichtigt wer­ den können, ehe man an das Verfassungsgericht gelange. Beschwerdeberechtigt ist jedermann, der behauptet, in einem verfas­ sungsmässig gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein. Seit der Ra­ tifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention gehören auch Ausländer zum Kreis der Grundrechtsberechtigten. Denn die Zugehö­ rigkeit des Fürstentums Liechtenstein zur EMRK gebiete ein universali­ stisches Verständnis der in ihr verankerten Rechte.158 Beschwerdelegiti­ miert sind auch juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts. Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen, vertritt der Staatsgerichtshof den Standpunkt, dass auch ihnen die Verfassungsbeschwerde zustehen könne, da der Text der Verfassung und des Staatsgerichtshofgesetzes bewusst so flexibel gehalten sei, dass sich eine Auslegung aufdränge, die es gestatte, allen wesentlichen Schutzbedürfnissen von Verfassungswesentlichkeit gerecht zu werden.159 Der Staatsgerichtshof gesteht demnach auch den Gemein­ den zum Schutz ihrer Autonomie, das heisst dort, wo sie in verfassungs­ rechtlich gewollten und geschützten Selbstverwaltungsrechten getroffen ist, das Recht zur Verfassungsbeschwerde zu. 155 So Klaus Schiaich, Das Bundesverfassungsgericht, S. 128/Rdnr. 192; vgl. auch Hans Spanner, Die Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde, S. 376. I156 So Ekkehard Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterli- i che Entscheidungen, S. 114, mit weiteren Hinweisen auf die deutsche Judikatur, i" StGH 1983/5/V, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 68 (72). 158 StGH 1990/16, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 3/1991, S. 81 (82); zum Kreis der Grund­ rechtsberechtigten siehe Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsord­ nung, S. 59 ff. 159 StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (38). 111
	        

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