Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle nimmt151 - wegen Verletzung eines verfassungsmässig garantierten Rechts angefochten werden kann. Art. 23 Abs. 1 StGHG nennt in die­ sem Zusammenhang ausdrücklich nur Gerichts- oder Verwaltungs­ behörden. Andere als diese Behördentypen sind vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Der Landtag ist nun aber weder eine Gerichts- noch eine Verwaltungsbehörde, so dass gegen dessen Entscheidungen oder Verfü­ gungen nicht Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Jedenfalls ist der vom Staatsgerichtshof als Begründung ins Feld geführte Grös- senschluss nicht angängig.152 Das noch nicht sanktionierte Staatsge­ richtshof-Gesetz will Klarheit in dieser Frage schaffen. Es heisst in Art. 14 Abs. 1, dass der Staatsgerichtshof auch über Beschwerden gegen Individualverfügungen des Landtages entscheide. Dagegen können nach Andreas Kley faktische und staatsrechtliche Akte des Landesfürsten nicht angefochten werden.153 Es können nur letztinstanzliche Entschei­ dungen und Verfügungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden ("nach Erschöpfung des Instanzenzuges") an den Staatsgerichtshof wei­ tergezogen werden. Die Prüfung von letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen hat der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets so verstanden, dass er sich ausschliesslich auf die Beachtung der nach Art. 28 ff. der Verfassung und ergänzend der in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ge­ währleisteten Rechte in dem in Liechtenstein in Kraft stehenden Um­ fang beschränkt. Demnach könne im besonderen eine weitere instan- zenmässige Sach- und Rechtsprüfung mit Verfassungsbeschwerde nicht erwirkt werden.154 Die Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht ein Rechtsmittel im Sinn der Prozessgesetze, sondern ein eigengearteter Rechtsbehelf. Es kommt ihr nicht die Funktion zu, Rechtsmittel, die nach anderen Prozessordnungen gegeben sind, zu ersetzen. Man spricht 151 StGH-Entscheidung vom 16. Juni 1954, ELG 1947 bis 1954, S. 266 (268 f.); unter aus­ drücklicher Berufung auf diese Entscheidung StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (79). 152 Siehe dazu hinten S. 232 ff. 153 Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 315 f. ,54 StGH 1990/17, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1/1992, S. 12 (18) mit weiteren Hin­ weisen auf seine Spruchpraxis. Neueste Entscheidungen in dieser Hinsicht: StGH 1993/1, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 89 (90); StGH 1993/25, Urteil vom 23. Juni 1994, LES 1/1995, S. 1 (2); StGH 1994/16, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1996, S. 49 (54 f.), und StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1/1998, S. 6 (11). Die ältere Rechtsprechung ist bei Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grund­ rechtsordnung, S. 74 f., zusammengefasst und kommentiert. 110
	        

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