Die gutachterliche Tätigkeit des Staatsgerichtshofes Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten des Landtages ein Antragsrecht auf Gesetzesprüfung an den Staatsgerichtshof einzuräu men. Eine solche Massnahme ist zweifellos geeignet, zur grösseren Effi zienz der abstrakten Normenkontrolle beizutragen, die bekanntlich we sentlich von der Ausgestaltung der Antragsberechtigung abhängt. Zum andern verzichtet das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz auf das Institut des Gutachtens. In dieser Gesetzesregelung wird der ge genüber der bisherigen Rechtslage erhöhte Stellenwert der abstrakten Normenkontrolle offenkundig. § 6 Normenkontrolle in anderen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof I. Allgemeines Auslöser eines Normenkontrollverfahrens kann grundsätzlich jedes ver fassungsgerichtliche Verfahren sein. Denn der Staatsgerichtshof erkennt jederzeit über die Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder die Verfas sungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit einer Verordnung von Amts we gen138 oder auf Antrag einer Partei,139 wenn er diese Bestimmungen in einem bestimmten Fall unmittelbar oder bei Vor- oder Zwischenfragen mittelbar anzuwenden hat (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 StGHG). Eine Normprüfung ist aber in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren durchzuführen.140 Das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wäre demnach zu unterbrechen und das Gesetzes oder Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 24 Abs. 3 oder Art. 25 Abs. 1 StGHG einzuleiten, wenn verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein von ihm anzuwendendes Gesetz oder eine von ihm anzuwendende Verordnung bestehen oder geltend gemacht werden. Nicht zulässig ist es, aus "verfahrensökonomischen" Gründen als Verwaltungsgerichtshof "Verfassungsrügen" einer Normprüfung zu unterziehen, wie der Staats- »s StGH 1982/65, Urteil vom 9. Februar 1983, LES 1/1984, S. 1 (3). 139 Vgl. etwa StGH 1970/2, Entscheidung vom 11. Januar 1971, ELG 1967 bis 1972, S. 256 <258)- M0 So auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 316; für Österreich siehe Erwin Melichar, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Osterreich, S. 461. 107