Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle und nicht etwa von Art. 16 StGHG korrespondiert. Danach wäre eine verbindliche Auslegung einer Verfassungsbestimmung anvisiert, das heisst, der Staatsgerichtshof müsste über die Auslegung des Begriffes "rechtskundig" in einer Entscheidung absprechen (Art. 39 Abs. 1 StGHG). Dies hätte aber nichts mit einem Gutachten zu tun, wie es Art. 16 StGHG versteht. 2. Probleme des Gesetzeswortlautes Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung um die Frage, ob ein Gutach­ ten erstellt werden soll oder nicht, steht die Textierung von Art. 16 StGHG, die offenkundig Probleme verursacht. Es überrascht daher nicht, wenn der Staatsgerichtshof mit der "inhaltlichen Reichweite" die­ ser Bestimmung nur schwer zurecht kommt. Die Praxis lässt demzu­ folge auch eine einheitliche Linie vermissen und präsentiert sich wider­ sprüchlich. Wenn sie nach den Worten des Staatsgerichtshofes von Zurückhaltung geprägt ist, sagt dies noch nichts über die Beurteilungs­ kriterien aus, die der Staatsgerichtshof an die Voraussetzungen eines Gutachtens anlegt. Sie taugt nicht als Prüfungsmassstab, weil sie zu un­ bestimmt und ohne jeden Inhalt bleibt. Sie ist als Selbstbeschränkung133 lediglich als allgemeines Verhaltensmuster zu werten, das über eine ein­ geschlagene Praxislinie keinen ausreichenden Aufschluss zu vermitteln vermag. Die Praxis selber lässt sich auch nur auf ein paar wenige Anhaltspunkte reduzieren, die kaum aussagekräftig sind, da die nähere Begründung fehlt. Dies trifft auch auf die vom Staatsgerichtshof inhalt­ lich als "Einschränkungen" bezeichneten Voraussetzungen für die Ab­ gabe eines Gutachtens zu.134 Vergegenwärtigt man sich, was Gegenstand eines Gutachtens sein kann, findet man eine Erklärung für diesen wenig befriedigenden Zu­ stand. In Art. 16 StGHG heisst es, der Staatsgerichtshof habe zu "allge­ meinen" Fragen des Staats- und Verwaltungsrechtes oder zu Gesetzes­ 133 Zur Kritik dieser "Begrenzungsformel" siehe Werner Heun, Funktionell-rechtliche Schranken der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 11 f. mit weiteren Hinweisen. 13< Dem Staatsgerichtshof gelingt es nicht darzutun, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten mit Rechtsprechung zu tun hat. Dies erfolgt ohne nähere Begründung, so dass hier davon abgesehen wird, die "Rechtsprechung" als Argumentationsfigur zu er­ wähnen. Zur Kritik siehe vorne S. 93 ff. 104
	        

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