Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Die gutachterliche Tätigkeit des Staatsgerichtshofes hineingezogen oder eingeschaltet worden ist. Ein augenfälliges Beispiel stellt das Gutachten vom 12. Juni 1978126 dar. Hier wurde der Staatsge­ richtshof von der Regierung um eine Begutachtung eines Entwurfes zu einem Verfassungsgesetz über die Durchführung von Güterzusammen­ legungen ersucht. Der Staatsgerichtshof hat in der Folge der Regierung einen eigenen Textvorschlag eines Entwurfes zu einem Verfassungsge­ setz mit einer Begründung unterbreitet. b) Gegenüber der Auslegung von Verfassungsbestimmungen Es fällt ebenfalls schwer, das Gutachten, insoweit es einen Beitrag zur "Auslegung von Gesetzen und Verordnungen" leisten soll, gegenüber der in funktionell-rechtlicher Hinsicht anders gearteten "Auslegung von Verfassungsbestimmungen" (Art. 29 StGHG in Verbindung mit Art. 112 Verfassung) abzugrenzen. Dass die Verfassung auch bei der Auslegung von Gesetzen und Verordnungen mit im Spiel ist, auf die sie sich im Kern zurückführen lassen müssen, ist ein Grundsatz, der sich aus der Verfassung versteht. Weniger einsichtig ist, wenn das Staatsge­ richtshofgesetz zwischen Verfassungs- und Gesetzesauslegung unter­ scheidet und für ihre Auslegung zwei in Hinsicht auf die rechtliche Qualität verschiedene Instrumente zur Verfügung stellt.127 Es verwun­ dert daher nicht, wenn in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, so wenn der Staatsgerichtshof die in Art. 29 StGHG für das Auslegungsverfahren von Verfassungsbestimmungen festgesetzten Anforderungen der "ge­ nauen Umschreibung" und der "eingehenden Begründung" auf das Gutachten überträgt, obwohl es dafür verfahrensrechtlich keinen ein­ sichtigen Grund gibt. Damit werden trotz unterschiedlicher Regelung beider Rechtsinstitute die Zulassungsvoraussetzungen für Gutachten­ ersuchen faktisch gleich restriktiv gehandhabt wie bei der "Auslegung von Verfassungsbestimmungen" nach Art. 29 Abs. 2 StGHG. Diese Be- 126 StGH 1978/7, Gutachten vom 12. Juni 1978 (nicht veröffentlicht), S. 5. Der Staatsge­ richtshof qualifizierte seinen Entwurf als "Sonderverfassungsgesetz", welches einen "Notstand" beseitigen solle. Im Grund genommen geht es auch in StGH 1995/14, Gut­ achten vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 ff., um "Gesetzgebung", wenn es dort heisst, es stelle sich im Zusammenhang mit der "Übernahme von EWR-Rechts- akten" die konkrete Frage, inwieweit diese als Staatsverträge im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung gelten. Das lässt sich im Rahmen von Art. 16 StGHG und bei der gege­ benen und vom Staatsgerichtshof akzeptierten Fragestellung auch nicht vermeiden. 127 Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz sieht in Art. 23 nur noch die "Verfassungsauslegung" im Sinn von Art. 112 der Verfassung vor. 101
	        

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