Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Steuer- und Gebühreneinnahmen Der staatliche Ausgabenspielraum wird sich in näherer Zukunft durch die zu erwartenden Mehreinnahmen (MWSt) ausweiten, und der liechtensteinische Staat kann - ohne eigenständige und aktive Fiskalpo­ litik - von dieser Entwicklung profitieren. Die längerfristige Entwick­ lung der Steuereinnahmen kann nur schwer abgeschätzt werden, da diese insbesondere von der Gesetzgebung und den wirtschaftlichen Ent­ wicklungen des Auslandes abhängen. Zur längerfristigen Sicherung und Verbesserung der Steuereinnahmen bestehen für den liechtensteinischen Staat bei den wichtigen Steuerarten jedoch nur noch eingeschränkte Handlungsspielräume. Die Einnahmen aus der Gesellschaftssteuer und der Gründungssteuer für Holding- und Sitzgesellschaften können nur durch konkurrenzfähige Steuersätze gegenüber den Offshore-Ländern unter Wahrung der günstigen Rahmenbedingungen für den Finanz­ dienstleistungssektor gehalten werden. Marginale Mehrerträge sind durch die weitere Nutzung von Marktsegmenten, wie zum Beispiel für Versicherungs- und Investmentunternehmen, zu erwarten.117 Entschei­ dend ist jedoch, dass Liechtenstein eventuelle Ansprüche der EU-Staa­ ten zur Steuerharmonisierung und zur Lockerung des Steuer- und Bankgeheimnisses abwenden kann. Dazu wird Liechtenstein seinen Fi­ nanzdienstleistungssektor vermehrt auf die Bedingungen der EU und die Geschäftspraktiken Luxemburgs ausrichten müssen. Wesentliche Erhöhungen der Fiskaleinnahmen durch eine Änderung der Steuergesetzgebung sind indes nicht zu erwarten. Bei einer Er­ höhung der Kapital- und Ertragssteuer könnten Standortvorteile tätiger Gesellschaften in Liechtenstein vermindert werden. In diesem Zusam­ menhang zu erwähnen ist die Vorlage zur Reform der Landes- und Ge­ meindesteuern, die in der Volksabstimmung im Jahre 1990 deutlich ab­ gelehnt wurde. Obwohl grundsätzlich begründete Verbesserungen, wie zum Beispiel eine Trennung der Erwerbs- und Vermögenssteuer und ein Übergang zu einer allgemeinen Einkommenssteuer, angestrebt wurden, blieben diese Reformbestrebungen auf der Strecke.118 Aufgrund dieser Volksabstimmung darf angenommen werden, dass die Bevölkerung am bestehenden Fiskalsystem festhalten will und von sich aus nicht zu höheren Steuerleistungen bereit ist, solange sich der Staat überwiegend 117 Vgl. BuA zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsun­ ternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz), Nr. 82/1995. 118 Vgl. Fuchs A.: Staat und Steuern, S. 7. 57
	        

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