Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Steuer- und Gebühreneinnahmen Staates beanspruchen. Demgegenüber sind Gebühren "Entgelte für be­ sondere Leistungen des Staates zugunsten des Bürgers, für die Inan­ spruchnahme staatlicher Einrichtungen."107 Gebühren sind besondere Kausalabgaben, die für eine vom Bürger veranlasste Amtshandlung er­ hoben werden. Darunter fallen in Liechtenstein insbesondere die Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Die Gebühren für die Inan­ spruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen sind in der Gebührenordnung (LGB1. 1995/198), im jährlichen Finanzgesetz und in anderen Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Die als Benutzer­ gebühren oder Taxen bezeichneten Einnahmen entstehen durch die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, wie zum Beispiel die Post und das Telefon. Nach Art. 68 LV bedarf es zur Festlegung von Steuern sowie von son­ stigen Landesabgaben oder allgemeinen Leistungen der Zustimmung des Landtags. In Abs. 2 wird ausdrücklich festgelegt: "Auch die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände sowie ihre Erhebungsweise erfordern die Zustimmung des Landtages." Die meisten Steuer- und Gebüh­ rensätze werden deshalb im jährlichen Finanzgesetz den aktuellen Erfordernissen angepasst, wobei für Verwaltungsgebühren meist ein Rahmen vorgegeben wird. In einem Urteil des Staatsgerichtshofs stellt dieser fest, dass angesichts der Anzahl und Vielfältigkeit der zu regeln­ den Verhältnisse und der stetigen Anpassungsbedürfnisse es dem Ge­ setzgeber unmöglich sei, alle öffentlichen Gebühren durch Gesetz im formellen Sinn zu ordnen.108 Pro Einwohner verfügen die liechtensteinischen Gemeinden und der Staat über mehr öffentliche Einnahmen als der Bund, die Kantone und die schweizerischen Gemeinden zusammen. Entsprechend der nachstehen­ den Tabelle ergeben sich für das Jahr 1993 folgende Vergleichszahlen:109 107 Zum Begriff der Steuern und Gebühren vgl. Höhn E., S. 2f. und Fleiner-Gerster T., Verwaltungsrecht, S. 29ff., 174ff. und 377ff. IOS 
Vgl. Regierung: Liechtensteinische Entscheidungssammlung, LES, S. 145ff., und Flei­ ner-Gerster T., Verwaltungsrecht, S. 62f. 109 Quellen: Eidgenössische Finanzverwaltung, Öffentliche Finanzen der Schweiz 1993, S. 7, ReBe 1993, S. 58, 60, 63 und 142, sowie Stabstelle Finanzen: Auswertung der Gemeinderechnungen 1992. Entgelte, Gebühren u.a. Einnahmen sowie Investitionsein­ nahmen der Gemeinden, hochgerechnete Werte des Jahres 1992. 53
	        

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