Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen Zollgesetzgebung sowie die übrige Bundesgesetzgebung Anwendung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Nach Art. 35 ZV werden die gesamten Zolleinnahmen der Schweizer Oberzolldirektion entsprechend der Einwohnerzahl anteilsmässig dem Land Liechtenstein rückvergütet.101 In Liechtenstein werden nicht nur die Zolleinnahmen, sondern auch die Warenumsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer sowie die Stempelabgaben durch die schweizerische Gesetzgebung bestimmt. Aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz hat der Landtag die Anwend­ barkeit des schweizerischen Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer auch für Liechtenstein beschlossen.102 Die Warenumsatzsteuer wurde bis 1994 über die Schweizer Steuer­ verwaltung eingehoben und nach einem einwohnerbezogenen Umla­ geschlüssel dem liechtensteinischen Staat rückvergütet.103 Aufgrund des schweizerischen Bundesgesetzes über die WUSt (LGBl. 1941/21) er­ folgte die Erhebung, Uberprüfung und Abrechnung der liechtensteini­ schen WUSt über die Eidgenössische Steuerverwaltung. Der Steuer­ anteil aus der WUSt und die Verwaltungskosten der schweizerischen Steuerbehörden wurden Liechtenstein entsprechend dem Bevölkerungs­ anteil zur Schweiz verrechnet. Seit 1995 ist das liechtensteinische Gesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) in Kraft, das den schweizerischen Vorschriften entspricht.104 Die Mehrwertsteuer wird von der liechten­ steinischen Steuerverwaltung erhoben, und die Einnahmen werden an einen Pool der Schweizer Steuerverwaltung überwiesen.105 Die über­ durchschnittlich hohen MWSt-Einnahmen aus dem Dienstleistungssek­ tor werden entsprechend den Ertragsanteilen und die Einnahmen aus den übrigen Wirtschaftszweigen nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.106 Die Steuern dienen der Deckung des allgemeinen öffentlichen Fi­ nanzbedarfs. Es sind voraussetzungslos geschuldete öffentliche Abga­ ben, d.h. der Steuerzahler kann damit nicht eine bestimmte Leistung des 101 Vgl. Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizer Bundesrat vom 24. September 1964, LGBl. 1964/41. Vgl. dazu auch Lich- tensteiger K. 102 Vgl. Bekanntmachung vom 24. September 1941, LGBl. 1941/21. 103 Vgl. Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizer Bundesrat vom 24. September 1964, LGBl. 1964/42. 104 Vgl. LGBl. 1994/84, Gesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG). 105 Vgl. BuA, Nr. 116/1994 106 Vgl. BuA, Nr. 13/1996. 52
	        

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