Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen 1.4. Staatseinnahmen und Handlungsspielraum Die Einnahmen und die Finanzlage bestimmen sowohl den Rahmen als auch den Spielraum staatlicher Aktivitäten und Interventionen. Zusätz­ liche Finanzeinnahmen ermöglichen den Ausbau öffentlicher Aufgaben und Kapazitäten und eröffnen dem Staat finanzielle Steuerungs- und Interventionsmöglichkeiten. Der Staat kann sich durch ungebundene Mittel künftige sachliche und soziale Verpflichtungen offenhalten und durch reversible Steuerungsmassnahmen den Handlungsspielraum fle­ xibel gestalten und so auf die verschiedenen Bedürfnisse reagieren. Hans Geser führt dazu aus: "Anders als bei den in der Vergangenheit akkumu­ lierten und nur schwer modifizierbaren Rechtsnormen oder eingelebten Verwaltungspraktiken wird es möglich, den Einsatz der Geldmittel aus­ schliesslich auf Bedürfnisse der Gegenwart und Interventionen der Zu­ kunft auszurichten."94 1.4.1. Fiskalsystem: Steuer- und Gebühreneinnahmen Die finanzpolitische Grundausrichtung des liechtensteinischen Staates ist durch Art. 24 LV bestimmt. Demnach hat der Staat den Auftrag, die finan­ zielle Lage nach Tunlichkeit zu heben und besonders auf die Errichtung neuer Einnahmequellen Bedacht zu nehmen. Liechtenstein nutzte seine Souveränität und konnte steuerliche Standortvorteile, insbesondere im Gesellschafts- und Holdingwesen, erringen. Aufgrund des Zoll- und Währungsvertrags mit der Schweiz waren die wirtschafts- und währungs­ politischen Voraussetzungen für den Aufschwung und Wohlstand des Landes geschaffen. Das Steuergesetz (SteuG), das in seinen Grundzügen der Steuerordnung des Jahres 1923 entspricht, ist anfangs der sechziger Jahre neu erlassen worden.95 Es enthält mit Berücksichtigung der inzwi­ schen vorgenommenen gesetzlichen Anpassungen die meisten Vorschrif­ ten zu den Landes- und Gemeindesteuern. Die Revision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern wurde 1990 in einer Volksabstimmung deutlich abgelehnt.96 Zur ausführlichen Information über das liechten­ 94 Vgl. Geser H.: Staatsorganisation, S. 74. 95 Vgl. LGB1. 1961/7 mit den inzwischen vorgenommenen Anpassungen und Gesetzes­ änderungen. 96 Vgl. StatJB 1993, S. 369. 50
	        

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