Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Staatsauf gaben und Aufgabenteilung tungen, wenn nicht zu beherrschen, so doch stark zu kontrollieren."77 Der Regierung obliegt die Wahl der Stiftungsräte, beziehungsweise sie schlägt diese dem Landtag zur Wahl vor (Kunstsammlung), sowie die Anstellung der Mitarbeiter, womit sie auch die Aufsicht über die Stif­ tungen ausübt. Im Unterschied zu den selbständigen bilden die unselbständigen Stif­ tungen keine Rechtspersönlichkeit, sondern sind ein Vermögen, das ei­ nem bestimmten Zweck dient78 und durch ein dafür bestelltes Organ verwaltet wird. Zu den unselbständigen öffentlich-rechtlichen Stiftun­ gen zählen die Arbeitslosenversicherungskasse, der Sportfonds sowie die Stiftung pro Liechtenstein. Im Rechenschaftsbericht sind die Rech­ nungen der unselbständigen Stiftungen gesondert ausgewiesen mit dem Vermerk, dass sie auch einen Bestandteil der staatlichen Vermögensrech­ nung bilden. Für den Sportfonds und die Stiftung pro Liechtenstein sind eigene Beiräte eingerichtet worden. Die Führung der Arbeitslosenversi­ cherung ist dem Amt für Volkswirtschaft übertragen. Die unselbständi­ gen Stiftungen stehen unter der Oberaufsicht der Regierung. Öffentliche Aufgaben für das Land erfüllen auch andere selbständige Institutionen, die der Staat dazu finanziell unterstützt. Dies sind vor allem Einrichtungen im Bildungswesen, in der Kultur, im Gesundheits­ und Sozialwesen, in der Wirtschaft. Auffallend ist die Vielzahl der ver­ schiedenen Institutionen, die meist auf privater Eigeninitiative mit eige­ ner Trägerschaft entstanden sind und im weiteren Verlauf staatliche Mittel erhalten. Landesbeiträge erhalten das Dekanat Liechtenstein, die politischen Parteien, das Liechtenstein-Institut, das Bildungshaus Gu­ tenberg, die Erwachsenenbildung und andere Träger der Erwachsenen­ bildung sowie das Theater am Kirchplatz und das Rheinberger- Archiv. Öffentliche Mittel erhalten auch karitative Stiftungen und Ver­ eine, wie der Liechtensteinische Entwicklungsdienst, das Liechtensteini­ sche Rote Kreuz und die Familienhilfe. Die Gewerbe- und Wirtschafts­ kammer kann aufgrund der gesetzlich festgelegten körperschaftlichen Zwangsmitgliedschaft eigene Umlagen erheben.79 77 Voigt N., S. 101. 78 Wie Voigt darauf hinweist, werden die Begriffe Stiftungen und Fonds in der Praxis will­ kürlich benutzt. Unter Fonds werden gemäss Art. 8 FHG buchmässige Schulden ver­ standen, die nach gesetzlichen Vorschriften gebildet und verwendet werden. 79 Vgl. LGBI. 1970/21 und LGBI. 1969/9 (Gewerbegesetz und Gesetz zur Einhebung von Umlagen). 45
	        

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