Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Staatsaufgaben und Aufgab enteilung kam es zur Gründung der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) als öffentlich-rechtliche Anstalt. Nach Art. 2 des Organisationsstatuts (LGBl. 1976/71) ist der Zweck der Anstalt "die Erzeugung sowie der An- und Verkauf elektrischen Stroms zur Versorgung des Landes mit elektrischer Energie sowie Import und Export solcher Energie, Handel mit elektrischen Apparaten jeder Art sowie die Übernahme und Durch­ führung von Installationsarbeiten." Wie aus dem Geschäftsbericht des Jahres 1994 hervorgeht, liegt die Eigenversorgung mit elektrischer Ener­ gie in Liechtenstein bei 25 Prozent. Die LKW sind mit etwa 150 Be­ schäftigten zu einem bedeutenden Unternehmen gewachsen, das im Jahre 1994 einen Gesamtumsatz von 57.8 Mio CHF aufweist.72 Nach Art. 2 des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGBl. 1985/59) besteht der Zweck dieser selbständigen Anstalt darin, °a) im Inland ansässige Endverbraucher mit Erdgas zu beliefern" und "b) die Versorgung mit Erdgas langfristig zu gewährleisten und kosten­ günstig zu erhalten."73 Der Staat hat durch die zinslose Bereitstellung der finanziellen Mittel und die Gemeinden haben durch ihre Investiti­ onsbeiträge für die Ortsnetze einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau der Gasversorgung und zur Diversifizierung der Energieträger geleistet, und sie tragen durch ihre Unterstützung dazu bei, dass die LGV kon­ kurrenzfähige Gaspreise anbieten kann. Ein staatliches Darlehen wurde in Dotationskapital umgewandelt, das insgesamt 34.9 Mio CHF beträgt. Im Geschäftsbericht für das Jahr 1994 werden die Erträge aus dem Gas­ verkauf mit 7.9 Mio CHF ausgewiesen. Im Jahre 1994 konnte ein Erd­ gasabsatz von 211 Mio KWh erzielt werden, und die Erdgasversorgung dürfte inzwischen, nach dem Wärmeäquivalent berechnet, mit der elek­ trischen Energieversorgung gleichgezogen haben. Der liechtensteinische Staat hat für die AHV, die IV und die FAK selbständige öffentliche Sozialversicherungsanstalten mit eigenem Orga­ nisationsstatut gebildet.74 Materiell entsprechen die liechtensteinischen Normen zur AHV von 1954 und zur IV von 1960 der schweizerischen Gesetzgebung. Die FAK wird in Liechtenstein im reinen Umlageverfah­ ren finanziert. Um bei abweichenden Regelungen die Gleichbehandlung von Versicherten zu gewährleisten, die Versicherungsansprüche in der 72 Vgl. Liechtensteinische Kraftwerke: Geschäftsbericht 1994. 73 Vgl. Liechtensteinische Gasversorgung: Geschäftsbericht 1994. 74 Zur Entstehung und Geschichte der Sozialversicherungsanstalten vgl. Voigt N., S. 38ff. und Hoch H. 43
	        

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