Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Staatsaufgaben und Aufgabenteilung LV) und gesetzlichen Auftrag des Landes wahr und sind insbesondere für deren Vollzug verantwortlich.58 Wie Job von Neil darauf hinweist, enthält das liechtensteinische Recht "eine Vielzahl von Regelungen, die eine Kompetenzzuweisurig zwischen Staat und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufga­ ben zum Inhalt haben. ... Die zum Teil von der aktuellen Entwicklung überholten und sich widersprechenden Vorschriften erschweren jedoch eine klare Aufgabenzuordnung und die Bestimmung des Umfangs der gemeindlichen Autonomie."59 Es stellt sich die Frage, wozu die Unter­ scheidung zwischen Aufgaben des eigenen und übertragenen Wir­ kungskreises überhaupt gemacht wird, da die eigenständige Entschei­ dungsbefugnis der Gemeinden in einigen Aufgabenbereichen, wie zum Beispiel im Schulwesen und im Fürsorgebereich, durch die staatliche Mitwirkung stark eingeschränkt ist. Der grösste Entscheidungs- und Handlungsspielraum besteht für die Gemeinden noch in der Förde­ rung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens. Auf dem ge­ schichtlichen und verfassungsmässigen Hintergrund betrachtet, kommt der Selbstverwaltung der Gemeinden zwar besondere Bedeutung zu, doch selbst die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis sind weitgehend durch den Staat bestimmt und stehen unter staatlicher Aufsicht durch die Regierung. Gemäss Art. 13 Abs. 2 GemG sind die Gemeinden "verpflichtet, an der Vollziehung von Gesetzen mitzuwirken." Neu in die Revision des Gemeindegesetzes aufgenommen wurde der Zusatz, dass sie dazu die erforderlichen Mittel erhalten. In Art. 13 Abs. 3 ist zudem festgehal­ ten: "Gesetze, welche die Mitwirkung der Gemeinden vorsehen, haben zu bestimmen, ob eine Angelegenheit zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis gehört." Diese neuen Bestimmungen enthalten finanz­ rechtlich nicht unkritische Punkte zur Frage des Lasten- und Finanz­ ausgleichs. Die Einnahmen der Gemeinden sind durch das Steuerge­ setz, das Gesetz über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden und durch das Subventionsgesetz bestimmt. In der generellen Neuregelung des Gemeindegesetzes fehlt jedoch ein An­ knüpfungspunkt, aus welcher dieser Quellen die Gemeinden welche 58 Die Aufgaben der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind somit in einzelnen Gesetzen und Verordnungen geregelt, wie z.B. im Baugesetz, Gewässerschutzgesetz, Steuergesetz, Schulgesetz, Sozialhilfegesetz, Luftreinhaltegesetz, im Feuerwehrgesetz oder im Brandschutzgesetz. 59 von Neil J., S. 97. 39
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.