Rechnungs- und Budgetierungssystem mögens "nach dem Grundsatz einer finanzwirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben vom jeweiligen Restbuch wert abgeschrieben." Die Abschreibungssätze auf das Verwaltungsver mögen sind so anzusetzen, dass eine angemessene Selbstfinanzierung der Investitionen sichergestellt und eine zu hohe Verschuldung vermieden wird. Dabei ist nicht die Berücksichtigung des Wertverzehrs, sondern die Amortisation der Investitionen entscheidend, die in den sogenannten Abschreibungen berücksichtigt wird. Das Verwaltungsvermögen wird nicht primär aufgrund des Wertverzehrs, sondern zur Tilgung (Amorti sation) der Investitionskosten abgeschrieben. Dies hat auch dazu ge führt, dass die Investitionen des Verwaltungsvermögens heute weitge hend abgeschrieben sind.38 Nach Art. 9 FHG sind Abschreibungen auf das Finanzvermögen "unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Ge brauchsdauer, Entwertung und Verwertbarkeit nach anerkannten kauf männischen Grundsätzen" vorzunehmen. Neben diesen fixierten Abschreibungssätzen können bei allfälligen höheren Wiederbeschaffungspreisen oder im Falle eines plötzlichen Ver lustes eines Vermögenswertes sogenannte Zusatzabschreibungen vorge nommen werden. Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung sind die zusätz lichen Abschreibungen in der Landesrechnung gesondert auszuweisen und sie dürfen den Umfang der Mindestabschreibungen nicht übertref fen. Es versteht sich von selbst, dass sich durch die Herabsetzung der Abschreibungen, wie dies im Voranschlag für das Jahr 1996 vorgesehen war, der "Erfolg" des Laufenden Haushalts entsprechend erhöht.39 Von der Regierung wird diese grundlegende Umstellung der Abschreibungs praxis damit begründet, dass im Interesse einer kostengerechten Darstel lung des wirklichen Aufwands auf die Vornahme von Zusatzabschrei bungen verzichtet wird. Dies ist keine überzeugende Begründung, da auch die gesetzlichen Abschreibungssätze dem wirklichen Wertverzehr in keiner Weise entsprechen und die bisherige Praxis der Zusatzabschrei 38 Die Grundstücke, Hochbauten und das Mobiliar des Landes stehen auf der Aktivseite der Bilanz mit 12.5 Mio CHF zu Buche. Demgegenüber werden allein schon die Feuer versicherungswerte für Gebäude, Mobiliar und Einrichtungen mit rund 384 Mio CHF beziffert. Vgl. ReBe 1994, S. 6f. 59 Während im Voranschlag für das Jahr 1995 noch Mindestabschreibungen von 43.0 Mio CHF und Zusatzabschreibungen von 12.8 Mio CHF vorgesehen waren, gingen im Vor anschlag 1996 die Mindestabschreibungen auf 41.8 Mio CHF und die Zusatzabschrei bungen auf 2.15 Mio CHF zurück. Vgl. BuA zum Landesvoranschlag 1996, S. 26f. 31