Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen 1.2.3.1. Laufende und investive Rechnung Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen laufenden und investiven Aus­ gaben besteht keine eindeutige gesetzliche Regelung. Nach Art. 6 FHG vermindert der Aufwand der Laufenden Rechnung das Reinvermögen und nach Art. 7 FHG wird durch den Aufwand der Investitionsrech­ nung Verwaltungsvermögen geschaffen. Damit sind die Aufwendungen der Laufenden Rechnung als Vermögensverzehr und die Investitions­ ausgaben als Vermögensvermehrung zu interpretieren. Diese Unter­ scheidung bezieht sich jedoch nur auf die buchhalterische Behandlung der Ausgaben und deren nachträglichen Ausweis in der Vermögensrech­ nung. Für den Einzelfall fehlen materielle Kriterien, wie ein Aufwand zu betrachten und zuzuordnen ist. Nach Auskunft des Leiters der Stab­ stelle Finanzen richtet man sich zur Unterscheidung und Zuordnung von laufenden und investiven Ausgaben nach der Empfehlung der Finanzdirektoren, wonach Investitionen und Investitionsbeiträge dem Erwerb von Vermögenswerten dienen, die "eine neue beziehungsweise erhöhte Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über meh­ rere Jahre ermöglichen."32 Thomas Allgäuer schlägt für Investitionen vor, betragsmässig eine eindeutige Abgrenzung von beispielsweise 10 000 CHF vorzusehen. Eine solche Regelung ist in der Verordnung über die Erstellung des jähr­ lichen Voranschlages der Gemeinden enthalten.33 Da es durchaus vor­ kommen kann, dass für ein Jahr grössere Bestände an Verbrauchsmate­ rial zu beschaffen sind oder Einrichtungen durch die Abschreibung rasch ersetzt werden müssen, erscheint es nicht sinnvoll, allein auf die Betragshöhe abzustellen. Es ist im jeweiligen Einzelfall mit Rücksicht auf den zeitlichen Nutzungsverlauf zu entscheiden, ob einer Ausgabe konsumtiver, das heisst kurzfristig nutzbringender und wertverzehren­ der, oder investiver, das heisst längerfristig nutzbringender und wert­ erhaltender Charakter zukommt. Die schwierige Abgrenzung zeigt auch auf, dass eine isolierte Betrachtung der Laufenden Rechnung getrennt von der Investitionsrechnung problematisch ist. Es erschwert die öffent- 32 Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), S. 19. » Vgl. LGBI. 1976/19. 28
	        

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