Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rechnungs- und Budgetierungssystem Die Laufende Rechnung soll durch den in den Abschreibungen be­ rücksichtigten Wertverzehr über den wirtschaftlichen Erfolg des öffent­ lichen Haushalts während eines Jahres informieren. Der Ertragsüber- schuss und die Abschreibungen der Laufenden Rechnung werden zum Nachweis der Finanzierung zu den Einnahmen der Investitionen ge­ zählt, um festzustellen, wieweit mit den staatlichen Gesamteinnahmen auch die Investitionen gedeckt sind. Können die gesamten Einnahmen die Ausgaben nicht decken, so wird im Rechnungsbericht von einem Fehlbetrag und im umgekehrten Fall von einem Deckungsüberschuss gesprochen. Der Fehlbetrag beziehungsweise Deckungsüberschuss weist somit auf den Selbstfinanzierungsgrad der Investitionen bezie­ hungsweise des öffentlichen Haushalts hin. Die Gegenüberstellung der Eröffnungs- und Schlussbilanzen in der Vermögensrechnung zeigt vor allem die Veränderungen der Aktiv- und Passivseite und damit der staatlichen Vermögenswerte und Schulden auf. So sind in den Veränderungen des Verwaltungsvermögens die neu ge­ schaffenen Investitionswerte abzüglich der vorgenommenen Abschrei­ bungen berücksichtigt. Die Aufstellung über die Verpflichtungskredite am Ende des Jahres gibt losgelöst von den übrigen Teilrechnungen eine Ubersicht zu den genehmigten Verpflichtungskrediten, den bisher er­ folgten Zahlungen sowie zur voraussichtlichen Fälligkeit der Kredite in den weiteren Jahren. Die Verwaltungs- und Vermögensrechnung berücksichtigt, welche Wertveränderungen bei der staatlichen Infrastruktur und den Beteili­ gungen des Staates an den öffentlichen Betrieben stattgefunden haben. Zum Finanzvermögen gehören nach dem Handbuch der Kantonalen Finanzdirektoren alle Vermögenswerte, die "ohne Verletzung einer bestimmten gesetzlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Verpflich­ tung verwertbar sind, d.h. jederzeit ohne Beeinträchtigung der öffent­ lichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können."31 Zum Finanz­ vermögen gehören gemäss der Bilanz die flüssigen Mittel, die Forde­ rungen, die (langfristigen) Anlagen des Finanzvermögens, die aktiven Rechnungsabgrenzungen und als zweckgebundenes Finanzvermögen die Deckungskapitalien, d.h. die Anlagen der Fonds und Stiftungen so­ wie die Anlagen der unselbständigen Anstalten und Stiftungen. 31 Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), S. 61. 27
	        

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