Grundlagen Zur Vielfalt der verwendeten Begriffe und verschiedenen Rechts- und Organisationsformen der öffentlichen Einrichtungen in Liechtenstein hat Nicolaus Voigt versucht, eine terminologische Klärung und systema tische Gliederung zu finden.26 Liechtenstein folgte bei dieser historisch gewachsenen Aus- und Eingliederung öffentlicher Betriebe, Anstalten und Stiftungen in der Landesrechnung im wesentlichen der rechtlichen Unterscheidung, ob es sich bei den betreffenden Institutionen um Kör perschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt oder nicht. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten haben sich in einem eigenen Jahres- und Rechnungsbericht auszuweisen, während die Rechnungen und Berichte der Stiftungen im Rechenschaftsbericht der Regierung beigefügt sind. Beim Vergleich mit Rechnungen anderer Staaten, insbesondere mit den kantonalen Finanzhaushalten, ist daher Vorsicht geboten, weil hier ver schiedene Abgrenzungen vorgenommen werden.27 Das Prinzip der Einheit würde eigentlich erfordern, dass "die Ein nahmen und Ausgaben des Staates in einem einzigen Voranschlag zu- sammengefasst werden", also ohne Sonderbudgets oder ausserordent liche Rechnungen.28 Aus praktischen Erwägungen ist es jedoch kaum denkbar, dass die selbständigen öffentlichen Anstalten, vor allem die öffentlichen Unternehmen, in den Budgetprozess und in die Landes rechnung miteingebunden werden. In Frage zu stellen ist allerdings die Ausgliederung von Stiftungen in der Landesrechnung, wie zum Beispiel bei der Kunstsammlung, dem Landesmuseum oder der Musikschule, weil diese Institutionen in Oberaufsicht der Regierung typische Aufga ben der staatlichen Leistungsverwaltung mit wesentlicher finanzieller Unterstützung des Staates wahrnehmen. Umgekehrt sind die selbstän digen und kaufmännisch operierenden PTT-Betriebe, die von der Kreis postdirektion St. Gallen aus geführt werden, eher als Fremdkörper in der Landesrechnung zu betrachten. 26 Vgl. Voigt N., S. 33ff. 27 Vgl. Rechnung 1994 des Kantons St.Gallen, S. 40f. und 119ff., Rechnung 1994 des Kan tons Graubünden, S. 74ff. und 42ff., sowie ReBe 1994, S. 21 und 23. So sind z.B. in der Rechnung des Kantons St. Gallen die Kantons- und Verwaltungsbibliothek oder in der Rechnung des Kantons Graubünden die Museen integriert. Ein wichtiger Unterschied besteht auch darin, dass in den Rechnungen der Kantone die Spitäler bruttomässig er- fasst sind, während in der liechtensteinischen Rechnung nur die nettomässigen Bei tragszahlungen aufscheinen. 28 Kohli U.W., S. 34. 24