Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung Überwachung der externen öffentlichen Aufgabenträger kompetenter Fach- und Verwaltungsstellen. Es wird deshalb empfohlen, klare Ver­ antwortlichkeiten für die weitere Vertretung des Landes in den ent­ scheidenden Gremien zusammen mit einem laufenden Controlling zu schaffen. Zu stärken ist die Aufsicht über die Sozialversicherungen und Kran­ kenkassen, die bisher nur punktuell vom Ressort Sozialwesen bezie­ hungsweise vom Amt für Volkswirtschaft wahrgenommen werden konnte. Für die Belange des Sozialwesens besteht zwar eine Ressortver­ antwortung, doch kein Amt für Sozialversicherungen, das das koordi­ nierte Zusammenwirken und die staatliche Kontrolle des Versicherungs­ wesens gewährleistet. Dies gilt vor allem für die Krankenkassen, für die bislang eine Stelle im Amt für Volkswirtschaft lediglich die Rechnungs­ berichte entgegennahm, die Beitragszahlungen veranlasste und die Krankenkassenstatistik erstellte, aber kaum eine wirkliche Kontroll- und Steuerungsfunktion wahrnehmen konnte. Wie die Finanzkrise bei der LKK gezeigt hat, ist eine übergeordnete Fach- und Koordinations­ stelle erforderlich. Zu prüfen bleibt auch, wieweit die mangelnde staatliche Kontrolle bei einzelnen Versicherungsträgern zu einer auf die Interessen des eigenen Versicherungszweiges ausgerichteten Leistungs- und Tarifgestaltung geführt hat. Wie dies nun bei den Krankenkassen durchgeführt wird, sind seitens des Staates die Aufgaben und Leistungen aller Versiche­ rungsträger zu hinterfragen und auf eine koordinierte Zusammenarbeit privater und staatlicher Versicherungsträger hinzuwirken.490 Da zur Kontrolle der Versicherungsträger kein übergeordnetes Versicherungs­ amt besteht, kann auch keine koordinierte und gesteuerte Kostenent­ wicklung im Gesundheits- und Sozialwesen gewährleistet werden. Es bedarf der Einrichtung eines umfassenden Versicherungsamtes, damit das dem staatlichen Gestaltungswillen entsprechende Konzept der ge­ sundheitlichen und sozialen Fürsorge auch durchgesetzt und kontrol­ liert werden kann. 490 Vgl. dazu auch BuA zum Voranschlag und Finanzgesetz, Nr. 64/1997, S. 37ff. 246
	        

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