Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung mittein und zu beurteilen.479 Evaluationen sind nach seinen Ausführun­ gen mehr als der naive Vergleich, ob und inwieweit Ziele erreicht wurden, sondern es geht darum, festzustellen, was der Staat durch sein Handeln zur Zielerreichung beigetragen hat. Zur regelmässigen und systematischen Durchführung dieser Verfahren empfehle ich die Institutionalisierung von Evaluationen in der Gesetzgebung und Verwaltung. Wie erwähnt, unterscheiden sich die Gliederungen der liechtensteini­ schen Rechtsvorschriften (LR), des Ressort- und Amterplanes und der Landesrechnung nach Funktions- und Verwaltungsbereichen, so dass eine systematische Zusammenstellung der Ausgaben für die staatlichen Aufgaben- und Leistungsbereiche wie auch für Verwaltungseinheiten heute kaum möglich ist. Zu prüfen ist deshalb, ob die Gliederung der Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften eine systemati­ sche Ordnung staatlicher Aufgabenbereiche ohne Überschneidungen ermöglicht. Ausserdem erschwert der gültige Ressort- und Amterplan eine eindeutige Zuordnung staatlicher Aufgaben und Ausgaben zu den einzelnen Funktionsbereichen der Landesrechnung. Erforderlich wäre daher auch eine klare Zuständigkeitsordnung für die staatlichen Aufga­ benträger, damit in der Budgetierung und Rechnungslegung eindeutige Ausgaben- und Kostenverantwortlichkeiten geschaffen werden. Es wird insbesondere empfohlen, die parlamentarische Mitwirkung des Landtags zu stärken, die Zweckmässigkeit staatlicher Regelungs-, Aufgaben- und Leistungsbereiche zu überprüfen, eine Verbindung zwi­ schen Sach- und Finanzvorlagen zu schaffen sowie Gesetze hinsichtlich Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfbar zu machen, damit der Landtag die Finanzkontrolle im Sinne einer parlamentarischen Oberauf­ sicht auch wahrnehmen kann. Vor allem bei komplexen gesetzlichen Regelungsbereichen wird vorgeschlagen, die internen und externen Aus­ wirkungen von Gesetzen durch Experten untersuchen zu lassen. In die­ sem Zusammenhang ist zu prüfen, wieweit gesetzliche Zweck- und Ziel- 479 Vgl. Bussmann W.: Wirksamkeit staatlicher Massnahmen, S. 132-134. Dazu führt der Autor aus: "Es reicht nicht, wenn Evaluationen nur ein Instrument in den Händen der Regierung und Verwaltung sind. Auch die 'Kundenorientierung' im Rahmen des NPM ist meines Erachtens stark verwaltungslastig ausgerichtet, denn es ist die Verwaltung, die definiert, wer ihre Kunden sind, und welche den Sachverstand einbringt, wie die Zufriedenheit zu ermitteln ist. Nötig ist deshalb auch ein unabhängiger Blick auf den Staat und sein Handeln, beispielsweise durch Nationale Forschungsprogramme, durch Evaluationen der parlamentarischen Kontrollinstanzen sowie durch gesellschaftliche Selbstbeobachtung." 240
	        

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