Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung 5.4.3. Evaluation von Gesetzen und Aufgabenbereichen In den Gesetzesnormen sollte vermehrt darauf geachtet werden, wieweit der Verwaltung die Zwecksetzung und die erwartete Wirkung öffent­ licher Aufgaben vorgegeben werden sollen. Der Gesetzgeber als Vertre­ ter gesellschaftlicher und politischer Interessen hat im besonderen dar­ auf zu achten, wie er die spezifischen Zielsetzungen (erwartete Wirkun­ gen und Verhaltensweisen) vorgibt und überprüfbar macht und damit auf die Begründung öffentlicher Aufgaben und Ausgaben direkten Ein- fluss nimmt. Die Evaluation von Gesetzen und Aufgabenbereichen ist in der liechtensteinischen Parlaments- und Verwaltungspraxis unbekannt. So bleibt es mehr oder weniger der Einschätzung der verantwortlichen Aufgabenträger in der Regierung und in der Verwaltung überlassen, wieweit Zielvorstellungen verwirklicht wurden und welche Aufwen­ dungen dazu erforderlich waren. Dadurch ist der Regelkreis von gesetz­ licher Zielsetzung, der Bereitstellung entsprechender personeller und finanzieller Ressourcen und die Uberprüfung der Wirkungen und der Wirtschaftlichkeit nicht geschlossen. Dem Gesetzgeber mangelt es an einem System mit den entsprechenden Instrumenten und Methoden, um gesetzliche Ziele und Massnahmen hinsichtlich ihrer Effektivität und Effizienz zu überprüfen und im Sinne eines Lernprozesses periodisch zu verbessern. In der Gesetzgebung sind sachliche und finanzielle Zielsetzungen staatlicher Aktivitäten und Interventionen mit den Auswirkungen auf den jeweils anvisierten Adressatenkreise in Zusammenhang zu bringen. Die Ansätze der Evaluationsforschung beziehen sich auf einen bestimm­ ten öffentlichen Aufgabenbereich, in dem staatliche Gesetze, öffentliche Programme oder Massnahmen der Verwaltung mit den erreichten Resultaten und Wirkungen verglichen und bewertet werden. Je nach Forschungszweck werden verschiedene kausale Faktoren und Massnah­ men einbezogen und die Ergebnisse mit den Auswirkungen in Zusam­ menhang gebracht.476 Bei Evaluationen wird auch der Begriff der Nach­ haltigkeit verwendet. Dazu werden Gesetze, Programme oder staatliche 476 Vgl. Bussmann W.: Evaluationen, S. 59ff. Was in einer Evaluation untersucht werden soll, wird im wesentlichen durch den Untersuchungszweck bestimmt. Vgl. dazu auch: Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) Evalua­ tionsdienst. 238
	        

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