Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung halt auszuarbeiten und festzulegen, für welche Fälle der Staat durch ent­ sprechende Finanzreserven "gerüstet" sein will. Mit neuen Bewertungs­ grundsätzen das Netto-Finanzvermögen aufzubessern, würde jedoch den Zweck einer gezielten Reservenbildung mit den daraus resultieren­ den Sparmassnahmen verfehlen. Es gilt zu berücksichtigen, dass eine selbstverpflichtende Festlegung von Zielgrössen bei den Politikern wenig Gegenliebe hervorrufen wird und diese Eckwerte leicht umgangen werden können. Reduktionen von Steuern können durch Erhöhung anderer Abgaben und Gebühren aus­ geglichen werden. Ausgabebeschränkungen können auch durch eine Flucht aus dem Budget umgangen werden, indem Sonderbudgets, öf­ fentliche Körperschaften und Stiftungen eingerichtet werden, die nur noch mit dem Saldo in den Haushalt eingehen, oder öffentliche Einrich­ tungen und Versorgungsbetriebe privatisiert werden, wie dies einzelne Staaten zur Erfüllung der Maastricht-Kriterien praktizieren.463 Den­ noch, erst die Festlegung herausfordernder Zielgrössen zwingt die staat­ lichen Entscheidungsorgane, für die weitere Fiskal- und Haushaltspoli­ tik Leitlinien festzulegen und aktiv weitere Massnahmen zu treffen. Das kürzlich verabschiedete Finanzleitbild kann diesen Ansprüchen nicht genügen, und ein nächster günstiger Zeitpunkt wäre nach den Wahlen im Jahre 2001, um das Leitbild zusammen mit einem Legislatur- und Re­ gierungsprogramm und einer darauf abgestimmten Finanzplanung neu zu beschliessen. 5.3.2. Revision des Steuergesetzes und der Gebührenordnung Die staatliche Souveränität bezüglich der Gestaltung des Fiskalsystems, zur Beschaffung interner Steuermittel, zur Umverteilung von Steuerlasten oder zur Einrichtung einer kosten- und verursachergerechten Gebüh­ renordnung hat sich zunehmend eingeschränkt. Die Finanzsituation des Staates und der stillschweigende Konsens über die Unzulänglichkeiten des liechtensteinischen Fiskalsystems machten bislang auch keine Revision des Steuergesetzes erforderlich. So können es sich der Staat und die 465 Vgl. Blankart Ch., S. 162f., Gantner M.: Budgetausgliederungen, S. 7ff., Blasius H. und Jahnz E.H., S. 283ff., 356ff. und 31 ff. 230
	        

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