Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen führungen von Thomas Allgäuer steht hinter dieser Regelung die Über­ legung, "dass das Volk die Möglichkeit haben soll, über die wichtigsten Akte der Finanzverwaltung zu beschliessen." Und er führt dazu weiter aus: "Als gebunden haben alle Ausgaben zu gelten, welche sich als not­ wendige Folge von Verfassung, Gesetzen und anderen referendums­ pflichtigen Beschlüssen ergeben."22 Im FHG und in der Landesrechnung wird allgemein der Begriff Auf­ wand und Ertrag verwendet, auch wenn rein kässenmässige Vorgänge ge­ meint oder dargestellt sind. So werden in Art. 6 Abs. 1 FHG Aufwände der Laufenden Rechnung als jene Vorgänge bezeichnet, die das Reinver­ mögen vermindern oder die Fehldeckung erhöhen. Die Verminderung des Reinvermögens ergibt sich bei Ausgaben durch die Verwendung von Finanzvermögen für die laufenden Ausgaben sowie beim buchmässigen Aufwand durch die Verminderung des Verwaltungsvermögens infolge der Abschreibungen und Wertberichtigungen. Laufende Ausgaben ver­ mindern somit immer das Finanzvermögen, buchmässiger Aufwand das Verwaltungsvermögen. Als Aufwand der Investitionsrechnung werden nach Art. 7 Abs. 1 FHG jene Vorgänge bezeichnet, durch welche Verwal­ tungsvermögen geschaffen wird, sowie ein allfälliger Aufwandüber- schuss der Laufenden Rechnung. Damit dürfte gemeint sein, dass aus Finanzvermögen Verwaltungsvermögen geschaffen wird und sich durch die in Folge vorgenommenen Abschreibungen der Aufwand der Lau­ fenden Rechnung erhöht und das Verwaltungsvermögen entsprechend abnimmt. Eigentlich dürfte bei der Investitionsrechnung nur von Aus­ gaben gesprochen werden, da in jedem Fall eine kassamässig wirksame Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen stattfindet. Wenn von Ausgaben gesprochen wird, ist deshalb darauf zu achten, auf welchen Vorgang sich diese beziehen. Ausgewiesen werden die Aus­ gaben in der Landesrechnung als effektiv verbuchte Grössen und im Landesvoranschlag als geplante oder bewilligte Rahmen- oder Zielgrös- sen. Zu berücksichtigen ist, dass effektiv entstandene Ausgaben eine resultierende Grösse eines oft weit zurückreichenden Prozesses darstel­ len und sachlich mit konkreten öffentlichen Aufgaben und Leistungen zu tun haben. Bei den weiteren Ausführungen wird deshalb an die mit Dritten abzuwickelnden Ein- und Auszahlungen im Rahmen der öffent- 22 Allgäuer T., S. 184. 22
	        

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